FG Thüringen - Urteil vom 10.11.2011
2 K 163/10
Normen:
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 4 Nr. 2;

Privatnutzung eines betrieblichen PKW als neue Tatsache Besteuerung der privaten Verwendung eines betrieblichen PKW bei nachträglicher Erstellung eines Fahrtenbuchs anhand von Grundaufzeichnungen sowie bei fehlender Bezifferung der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug

FG Thüringen, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 163/10

DRsp Nr. 2015/19712

Privatnutzung eines betrieblichen PKW als neue Tatsache Besteuerung der privaten Verwendung eines betrieblichen PKW bei nachträglicher Erstellung eines Fahrtenbuchs anhand von Grundaufzeichnungen sowie bei fehlender Bezifferung der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug

1. Hat die Klägerin wahrheitswidrig keinerlei Privatnutzung für ihr betriebliches Fahrzeug erklärt und hat das FA bei Erlass der Gewinnfeststellungsbescheide keine Ermittlungen zur Fahrzeugnutzung durchgeführt, so können die bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die PKW-Privatnutzung nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigt werden, wenn eine Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Privatnutzung des Wagens festgestellt hat.