OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2008
I-5 U 68/07
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 5 Abs. 4; HOAI § 8 Abs. 1; HOAI § 62 Abs. 2; HOAI § 62 Abs. 4; HOAI § 64 Abs. 3; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 273;
Fundstellen:
BauR 2009, 1616
OLGReport-Düsseldorf 2009, 418
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 47/05

Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten; Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; Darlegungs- und Beweislast des Architekten hinsichtlich der anrechenbaren Kosten; Erstattung von Aufwendungen für die Planungsleistungen des Tragwerkplaners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen I-5 U 68/07

DRsp Nr. 2009/16987

Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten; Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; Darlegungs- und Beweislast des Architekten hinsichtlich der anrechenbaren Kosten; Erstattung von Aufwendungen für die Planungsleistungen des Tragwerkplaners

1. Eine aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten unzureichende, da nicht eindeutig den Auftraggeber bezeichnende Schlussrechnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG) hindert nicht die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten/Ingenieurs nach § 8 Abs. 1 HOAI und damit nicht die Fälligkeit des Honoraranspruchs. Wegen des Anspruchs auf Ausstellung einer ihn eindeutig als Rechnungsempfänger ausweisenden Rechnung, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegen die Honorarforderung zu. 2. Zu den Voraussetzungen der Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; keine Bindung, wenn der Architekt sich wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist.