BGH - Urteil vom 25.11.1999
VII ZR 388/97
Normen:
HOAI § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 222
DB 2000, 970
MDR 2000, 264
NJW 2000, 808
NZBau 2000, 204
WM 2000, 677
ZfBR 2000, 173
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Prüffähigkeit der Schlußrechnung eines Architekten

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 388/97

DRsp Nr. 2000/171

Prüffähigkeit der Schlußrechnung eines Architekten

»a) Legt der Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit seiner Schlußrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 229). b) Die Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung kann nicht deshalb verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 2 HOAI herausgerechnet hat.«

Normenkette:

HOAI § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 22. Januar/18. März 1993 übertrug die Beklagte den Klägern Architektenleistungen der Phasen 1 bis 9 des § 15 HOAI für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in S.. Während der Leistungsphase 5 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, die dazu führten, daß das Projekt von den Klägern nicht weiter bearbeitet wurde. Die Kläger machen für die erbrachten Leistungen ein restliches Honorar von zuletzt 106.396,17 DM geltend.