BFH - Urteil vom 24.11.2005
V R 37/04
Normen:
FGO § 102 ; AO (1977) § 163 ; UStG (1980/1991/1993) § 15a § 24 ;
Fundstellen:
BB 2006, 706
BB 2006, 760
BFH/NV 2006, 1014
BFHE 211, 411
BStBl II 2006, 466
DB 2006, 934
DStR 2006, 511
NJW 2006, 3024
NVwZ 2006, 967
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 223/97

Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte; Ermessensausübung; Auslegung; Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirten

BFH, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V R 37/04

DRsp Nr. 2006/7333

Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte; Ermessensausübung; Auslegung; Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirten

»1. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen. 2. Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.«

Normenkette:

FGO § 102 ; AO (1977) § 163 ; UStG (1980/1991/1993) § 15a § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Umsätze nach Durchschnittsätzen besteuert wurden.

Daneben war er gemeinsam mit seiner Ehefrau Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein der Regelbesteuerung unterliegendes landwirtschaftliches Lohnunternehmen betrieb. Die GbR hatte aus dem Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.