BGH - Urteil vom 08.02.1984
IVb ZR 42/82
Normen:
BGB § 1353, § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 465
FamRZ 1984, 465, 467
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 10
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 6
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 5
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 7
NJW 1984, 2040

Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren; Zuständigkeit des Familiengerichts für einen nicht der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs dienenden Auskunftsanspruch

BGH, Urteil vom 08.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 42/82

DRsp Nr. 1994/4542

Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren; Zuständigkeit des Familiengerichts für einen nicht der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs dienenden Auskunftsanspruch

»a) § 549 Abs. 2 ZPO gilt nicht für die Zuständigkeit des Familiengerichts. b) Findet zwischen geschiedenen Eheleuten der Versorgungsausgleich nicht statt (hier: weil er rechtskräftig versagt worden ist), verlangt ein Ehegatte aber von dem anderen Auskunft über dessen Versorgungsanrechte, um einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten beziffern zu können, so ist ein deswegen geführter Rechtsstreit keine Familiensache.« A. Aus dem Wesen der Ehe folgt für beide Seiten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Scheidung der Ehe als Nachwirkung fort. Ebenso folgt daraus die Verpflichtung, den anderen Teil in der Verfolgung berechtigter Interessen zu unterstützen und ihm in Rechtsangelegenheiten behilflich zu sein.