Das Ergebnis der Prüfung durch den Tatrichter unterliegt jedoch der rechtlichen Kontrolle durch das Gericht der weiteren Beschwerde (BGH). Hat die Tatsacheninstanz etwa zu hohe Anforderungen an den Begriff der »groben Unbilligkeit« i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB gestellt, ist das Gericht der weiteren Beschwerde nicht gehindert, aufgrund der bereits durch die Tatsacheninstanz festgestellten beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten die Voraussetzungen der Härteregelungen als gegeben anzusehen.