FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2023
1 K 1975/22
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 4;
Fundstellen:
StX 2024, 519

Qualifizierung der Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses als Entgelt für eine steuerbare Leistung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 1 K 1975/22

DRsp Nr. 2024/10359

Qualifizierung der Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses als Entgelt für eine steuerbare Leistung

Die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger - wie hier aufgrund eines Vergleichs nach einem Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses - auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ist eine sonstige Leistung. Das gilt unabhängig davon, ob die Rechtsposition - wie hier - zwischen den Parteien streitig war.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses Entgelt für eine steuerbare Leistung oder nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt.