BFH - Urteil vom 17.04.2024
XI R 13/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2b; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; EGRL 112/2006 Art. 13; EGRL 112/2006 Art. 73; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2005
DStR 2024, 2060
StX 2024, 552
NWB 2024, 2529
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 32/18

Qualifizierung der zugeflossenen Beträge als Entgelt von dritter Seite für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz; Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur

BFH, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen XI R 13/21

DRsp Nr. 2024/11341

Qualifizierung der zugeflossenen Beträge als Entgelt von dritter Seite für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz; Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur

1. Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden. 2. Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch. 3. Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang. 4. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegenüber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erfassen sind.

Tenor