BFH - Urteil vom 03.06.2009
XI R 34/08
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 3 Abs. 9; RL 2006/112/EG ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 684/02

Qualifizierung einer entgeltlichen Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter als Lieferung oder sonstige Leistung; Bestimmung des Leistungsorts bei einer entgeltlichen Überlassung von Eintrittskarten

BFH, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen XI R 34/08

DRsp Nr. 2009/24350

Qualifizierung einer entgeltlichen Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter als Lieferung oder sonstige Leistung; Bestimmung des Leistungsorts bei einer entgeltlichen Überlassung von Eintrittskarten

1. Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. 2. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 3 Abs. 9; RL 2006/112/EG ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte im Streitjahr 1996 für Reiseveranstalter Paketreisen zusammen. Diese enthielten auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Autorennen in Monza, Imola und Monte Carlo. Der Ein- und Verkauf der Karten erfolgte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel lag ausschließlich bei der Klägerin. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf erfasste die Klägerin nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung 1996.