BGH - Urteil vom 03.03.2009
KZR 82/07
Normen:
EGV Art. 82 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 392
WM 2009, 1863
wrp 2009, 1254
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI U Kart 25/06
LG Köln, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O Kart 170/05

Qualifizierung einer Sache als zu einem sachlichen Markt i.S.d. europäischen Wettbewerbsrechts gehörend; Anforderungen an die Abgrenzung eines relevanten Marktes; Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung auf einem vorgelagerten Markt und die daraus resultierenden Folgen für den Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt; Möglichkeit des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung von mehreren Unternehmern bei potenzieller Beeinträchtigung des nachgelagerten Marktes durch beide; Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft und die damit eintretende Rechtsfolge i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

BGH, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen KZR 82/07

DRsp Nr. 2009/21249

Qualifizierung einer Sache als zu einem sachlichen Markt i.S.d. europäischen Wettbewerbsrechts gehörend; Anforderungen an die Abgrenzung eines relevanten Marktes; Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung auf einem vorgelagerten Markt und die daraus resultierenden Folgen für den Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt; Möglichkeit des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung von mehreren Unternehmern bei potenzieller Beeinträchtigung des nachgelagerten Marktes durch beide; Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft und die damit eintretende Rechtsfolge i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

a) Im Anwendungsbereich des Art. 82 EG reicht es für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung aus, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Stellung auf einem vorgelagerten Markt einen wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt verhindern kann. b) Haben mehrere Unternehmen aufgrund ihrer Stellung auf einem vorgelagerten Markt neben- und unabhängig voneinander die Möglichkeit, wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, kann jedes von ihnen marktbeherrschend i.S. des Art. 82 EG sein.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.