Der Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 11.05.2012 wird abgeändert und
die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 auf ...x € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 29 %, der Beklagte zu 71 %
zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Warenlieferungen der Klägerin an in Deutschland ansässige Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder als in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden steuerpflichtigen inländischen Lieferungen zu qualifizieren sind.
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