FG Hessen - Urteil vom 04.05.2021
1 K 195/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 1a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 1;

Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder als in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden steuerpflichtigen inländischen Lieferungen

FG Hessen, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 1 K 195/14

DRsp Nr. 2022/3731

Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder als in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden steuerpflichtigen inländischen Lieferungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 11.05.2012 wird abgeändert und

die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 auf ...x € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 29 %, der Beklagte zu 71 %

zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 1a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Warenlieferungen der Klägerin an in Deutschland ansässige Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder als in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließenden steuerpflichtigen inländischen Lieferungen zu qualifizieren sind.