FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2025
5 K 2169/23 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 5;

Qualifizierung von Zahlungen umsatzsteuerlich als Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025 - Aktenzeichen 5 K 2169/23 U

DRsp Nr. 2026/1538

Qualifizierung von Zahlungen umsatzsteuerlich als Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen

Die bloße Bereitschaft zur Vertragserfüllung oder vorbereitende Handlungen begründen keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Auch eine umsatzsteuerlich relevante Leistungsbereitschaft lag nicht vor, da die Kunden mangels Freischaltung keinen Zugang zu dem Diensten hatten.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2022 vom 27.6.2025 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... EUR gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Zahlungen umsatzsteuerlich als Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren sind.