R 111 Ersatzschulen
UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )
Der Nachweis, daß für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
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