R 112a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 21 UStG

R 112a UStR 2005 Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen

R 112a Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Steuerbefreiung noch § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen. 2 Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. 3Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen. (2) 1 Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. 2 Die Tätigkeit muß regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. 3 Sie dient Schul- und Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute kommt. 4 Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an. 5 Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung. (3) 1 Der Unternehmer hat in geeigneter Weise nachzuweisen, daß er an einer Hochschule, Schule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG tätig ist. 2 Dient die Einrichtung verschiedenartigen Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, daß er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). 3Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, daß diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. 4 Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden: 1. Hochschulen im Sinne der § 1 und § 70 des Hochschulrahmengesetzes; 2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen; 3. als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen. (4) 1 Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung, - Name und Anschrift des Unternehmers, - Bezeichnung des Faches, des Kurses oder Lehrganges, in dem der Unternehmer unterrichtet, - Unterrichtszeitraum und - Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich. 2Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefaßt werden. Sie sind gesondert aufzuführen. 3 Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen. 4 Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31. Dezember eines Kalenderjahres hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. 5 Der Unterrichtszeitraum muß in diesem Falle beide Kalenderjahre benennen. (5) 1 Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt. 2 Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 114 Absatz 3 entsprechend. 3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslandes zugrunde liegt. 4 Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. 5 Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu versagen.