R 121 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 27 UStG

R 121 UStR 2005 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

R 121 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Steuerbefreiung kommt nur für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen in Betracht. 2 Für die Gestellung von Personen, die lediglich Arbeitnehmer dieser Einrichtungen sind, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. (2) 1 Die Steuerbefreiung setzt voraus, daß die Personalgestellung für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke erfolgt. 2 Die Frage ist nach den Vorschriften der § 52 bis § 54 AO zu beurteilen. 3 In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Schwestern an Krankenhäuser und Altenheime sowie die Gestellung von Ordensangehörigen an Kirchengemeinden. 4 Schulische Zwecke werden bei der Gestellung von Lehrern an Schulen für die Erteilung von Unterricht verfolgt. 5 Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht.