R 124 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4a UStG (§ 24 UStDV)

R 124 UStR 2005 Voraussetzungen für die Vergütung

R 124 Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Voraussetzungen für die Vergütung (§ 4a Abs. 1 UStG) sind nicht erfüllt, wenn die Lieferung des Gegenstands an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. 2 Dies ist z.B. der Fall bei steuerfreien Lieferungen, bei Lieferungen durch Privatpersonen sowie bei unentgeltlichen Lieferungen, zu denen insbesondere Sachspenden gehören. 3 Unbeachtlich ist, ob die der Lieferung an den Vergütungsberechtigten vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig gewesen ist. (2) 1 Ist in der Rechnung ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen, so ist nur dieser Betrag zu vergüten. 2 Bei einem zu hohen Steuerausweis wird die Vergütung nur bis zur Höhe der für den betreffenden Umsatz gesetzlich vorgeschriebenen Steuer gewährt. 3Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises nach 14c Absatz 2 UStG, z.B. bei Lieferungen durch Privatpersonen oder durch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG. (3) 1 Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. 2 Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. 3 Bei einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, daß die für die Einfuhr geschuldete Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist. 4 Schuldet die juristische Person die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb, muß diese entrichtet worden sein. (4) 1 Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. 2 Der Vergütungsberechtigte muß diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst - z.B. mit eigenen Einrichtungen und Hilfskräften - erfüllen. 3 Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet wird - z.B. einer nationalen oder internationalen Institution -, der ihn dort zu den begünstigten Zwecken verwendet. (5) 1 Ist die Verwendung der ausgeführten Gegenstände zu den nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG begünstigten Zwecken vorgesehen (vgl. Absatz 9) , kann die Vergütung schon beansprucht werden, wenn die Gegenstände zunächst im Drittlandsgebiet - z.B' in einem Freihafen - eingelagert werden. 2 Nicht zu gewähren ist die Vergütung bei einer zugelassenen vorübergehenden Freihafenlagerung gemäß § 12a EUStBV. 3 Werden Gegenstände im Anschluß an eine vorübergehende Freihafenlagerung einer begünstigten Verwendung im Drittlandsgebiet zugeführt, kann die Vergütung von diesem Zeitpunkt an beansprucht werden. (6) 1 Humanitär im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG ist nicht nur die Beseitigung und Milderung besonderer Notlagen, sondern auch die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und der Umweltbedingungen. 2 Karitative Zwecke werden verfolgt, wenn anderen selbstlose Hilfe gewährt wird. 3 Erzieherischen Zwecken (vgl. Abschnitt 117 Abs. 4) dienen auch Gegenstände, die für die berufliche und nichtberufliche Aus- und Weiterbildung einschließlich der Bildungsarbeit auf politischem, weltanschaulichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet verwendet werden. 4 Es ist davon auszugehen, daß die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der § 52 bis § 54 AO zugleich auch den in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Verwendungszwecken entsprechen. (7) 1 Die ausgeführten Gegenstände brauchen nicht für Gruppen von Menschen verwendet zu werden; sie können auch Einzelpersonen im Drittlandsgebiet überlassen werden. 2 Eine Vergütung kann deshalb z.B. für die Versendung von Lebensmitteln, Medikamenten oder Bekleidung an Privatpersonen in Betracht kommen. (8) Bei Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, stehen der Erwerb oder die Einfuhr und die Ausfuhr im Rahmen eines Zweckbetriebs (§ 65 bis § 68 AO) dem Anspruch auf Vergütung nicht entgegen. (9) Eine Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat.