R 128 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 128 UStR 2005 Ausfuhrlieferungen

R 128 Ausfuhrlieferungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer zu sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Die Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z.B. auch für die Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben. 3 Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet hat, weil diese Gebiete umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehören und auch nicht zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zählen. (2) 1 Hat der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet - außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete - befördert oder versendet (Abholfall), muß er ein ausländischer Abnehmer sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf Abschnitt 129 hingewiesen. (3) 1 Haben der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, d.h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) in Betracht, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18). 2 Bei der Lieferung eines einheitlichen Gegenstandes, z.B. eines Kraftfahrzeuges, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Abnehmer den Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt. 3 Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen, die der Abnehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln. 4 Bei ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muß der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangen. (4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl. Abschnitt 31a Abs. 14) unter den Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. (5) 1 Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. 3 Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrages ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz. 4 Gegenstand der Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung. 5 Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der kein ausländischer Abnehmer ist. (6) Besondere Regelungen sind getroffen worden: 1. für Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (BMF-Schreiben vom 19.06.1974 - BStBl I S. 438); 2. für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden (BMF-Schreiben vom 27.11.1975 - BStBl I S. 1126).