R 132 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 132 UStR 2005 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

R 132 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR-Verfahrens sowie bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Verfahren mit Carnet TIR, die bei einer Grenzzollstelle beginnen, durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht; 2. bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR, die nicht bei einer den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle beginnt, a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbescheinigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder b) durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet (gilt nicht für Ausfuhren mit Carnet TIR). (2) 1 Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein; gleichgestellt: Polen, Ungarn, Tschechien und Slowakei) erleichtert. 2 Beide Verfahren werden im wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3 Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4 Die Waren sind bei der Abgangsstelle mit einer Versandanmeldung (Exemplare Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers) anzumelden. 5 Die Abgangsstelle bestätigt darin die Überführung in das gemeinschaftliche bzw. gemeinsame Versandverfahren und händigt dem Anmelder/Hauptverpflichteten die Exemplare Nr. 4und 5 der Versandanmeldung zur Vorlage bei der Bestimmungsstelle aus. 6 Diese bestätigt auf dem Exemplar Nr. 5 (Rückschein), daß ihr die Waren ihr gestellt worden sind, und übersendet den Rückschein an die Abgangsstelle. 7 Sind die Waren ordnungsgemäß der Bestimmungsstelle gestellt worden, erteilt diese dem Hauptverpflichteten bzw. dessen Vertreter auf Antrag außerdem eine Eingangsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster. (3) 1 Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z.B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Mehrstück der Versandanmeldung, der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) oder der Ausfuhrkontrollmeldung befinden. 2 Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9 UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden. (4) 1Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung wie folgt mit: 1. Mitwirkung der Grenzzollstelle Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Wird als Ausfuhrbeleg das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) verwendet, ist dieser Vermerk auf der Rückseite anzubringen (Artikel 793 Abs. 3 ZK-DVO). 2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR, die nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, erteilt die Abgangsstelle a) die Ausfuhrbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) nach Eingang des Rückscheines im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder der Erledigungsbescheinigung bei Ausfuhren mit Carnet TIR mit dem Vermerk "Ausgeführt mit Versandanmeldung -Nr./mit Carnet TIR VAB -Nr. .... vom .... 20.." oder b) die Abfertigungsbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 UStDV) bei der Abfertigung des Ausfuhrgegenstandes zum gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder zum Carnet TIR-Verfahren mit dem Vermerk "Abgefertigt zum Versandverfahren mit Versandanmeldung -Nr../ mit Carnet TIR VAB-Nr. am 20..". Die Vermerke müssen Ort, Unterschrift und Dienststempel enthalten. Die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung und einer Abfertigungsbestätigung für dieselbe Lieferung ist ausgeschlossen. Deshalb hat der Antragsteller der Abgangsstelle bei der Anmeldung des Ausfuhrgegenstandes zum gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder zum Carnet TIR-Verfahren mitzuteilen, ob er eine Ausfuhrbestätigung oder eine Abfertigungsbestätigung beantragt. 2Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen (Ausgangszollstellen) anderer EG-Mitgliedstaaten bescheinigen auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) gemäß Nr. 1. (5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z.B. bei dem Einbau eines Motors in ein Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle oder Abgangsstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstandes, z.B. des Kraftfahrzeugs, bestätigt und sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel ergibt, daß die verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind. (6) 1 Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z.B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amtes oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen. 2 Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden (bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen siehe aber Abschnitt 135 Abs. 12 ). Grundsätzlich sind anzuerkennen: 1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amtes einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, 2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten, 3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon, 4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und 5. Abwicklungsscheine. (7) 1 In Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in den Hamburger Freihafen befördert, ist die Beschaffung der Bestätigung bei den den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollämtern an der Freihafengrenze wegen der großen Anzahl der Beförderungsfälle nicht zumutbar. 2 Als Ausfuhrnachweis kann deshalb ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben folgendes enthält: 1. einen Hinweis darauf, daß der Unternehmer den Gegenstand in den Hamburger Freihafen befördert hat; 2. eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsortes. 3Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften, in Betracht. 4 Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf andere Belege zu versehen, aus denen sich die notwendigen Angaben ergeben.