R 14 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 1 UStG

R 14 UStR 2005 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

R 14 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen z.B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG sowie Lieferungen von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen. (2) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG fallen z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen und die Veranstaltung von Wassersport-Lehrgängen. (3) 1 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine Vermutung, daß die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen Bereich ausgeführt werden. 2 Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B. durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.