R 141 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 7 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 141 UStR 2005 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

R 141 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 UStG entsprechen den drei Befreiungstatbeständen bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 UStG. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 128 Abs. 1 bis 3 gelten deshalb entsprechend. (2) 1 Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, daß der Auftraggeber den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG). 2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb zu sein. 3 Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muß jedoch bei dem Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen. 4 Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im Drittlandsgebiet abholen läßt. (3) 1 Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstandes zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen: 1. Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung - einschließlich einer Ausbesserung - veredelt. Beispiel 1:
Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Lohnveredelung (Artikel 114 bis 122 ZK; Artikel 536 bis 550 ZK-DVO) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz ansässigen Auftraggeber S bewilligt worden. S versendet zu diesem Zweck Garne an W. Die Garne werden zollamtlich zur aktiven Lohnveredelung abgefertigt. Für ihre Einfuhr werden keine Eingangsabgaben erhoben. W verwebt die Garne, meldet die hergestellten Gewebe aus der Veredelung ab und sendet sie an S in die Schweiz zurück.
2. Der eingeführte Gegenstand wurde in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet. Beispiel 2:
Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem Verweben von Garnen. S versendet zu diesem Zweck Garne an W. Da es sich aufgrund des vorliegenden Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird keine aktive Lohnveredelung bewilligt. W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in die Schweiz zurück. Die für die Einfuhr der Garne erhobene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 199 Abs. 8).
3. Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes Einfuhrabgaben , z.B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben. Beispiel 3:
Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt. Die Reparatur besteht in einer Werkleistung. Der Kraftwagen ist bei der Einfuhr formlos zu einer allgemein bewilligten vorübergehenden Verwendung (Artikel 137 bis 144 ZK, Artikel 555 bis 562 ZK-DVO) übergeführt worden. Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch zollamtliche Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden. Das Wohnsitzland hat jedoch bei der Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Einfuhrabgaben erhoben.
2Wegen des in den Fällen 1 bis 3 zu führenden buchmäßigen Nachweises wird auf Abschnitt 143 Abs. 2 hingewiesen.
(4) 1 Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können - z.B. Binnenschiffe für gewerbliche Zwecke, Eisenbahnwagen, Seetransportbehälter, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger, Tankaufleger, Tanksattelschlepper und Tankcontainer - kann unterstellt werden, daß sie nicht nur zu Transportzwecken, sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden. 2 In diesen Fällen braucht deshalb der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen zu werden. (5) 1 Die Voraussetzung des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung ist bei einem Gegenstand insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn 1. das Bestimmungsland für die Einfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes Einfuhrabgaben , z.B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, erhoben hat, die nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes, einschließlich der durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung, berechnet worden sind, oder 2. der Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den beauftragten Unternehmer oder - im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte - vom vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden Beauftragten gelangt ist. 2Zum buchmäßigen Nachweis wird auf Abschnitt 143 Abs. 2 hingewiesen. (6) 1 In der Regel liegt keine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung vor, wenn ein Gegenstand, der in das Inland gelangt ist, hier wider Erwarten reparaturbedürftig geworden und deshalb bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 2 Die Steuerbefreiung kommt hiernach z.B. nicht in Betracht, wenn ein im Drittlandsgebiet zugelassenes Kraftfahrzeug während einer Fahrt im Inland unerwartet repariert werden mußte. Entsprechendes gilt, wenn ein Gegenstand, z.B. ein Kraftwagen, den ein ausländischer Abnehmer im Inland erworben hat, hier vor der Ausfuhr genutzt wurde und während dieser Zeit wider Erwarten repariert werden mußte. (7) 1 Der bearbeitete oder verarbeitete oder - im Falle der Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG - der überlassene Gegenstand kann durch einen weiteren Beauftragten oder mehrere weitere Beauftragte des Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 128 Abs. 5 gelten hierzu entsprechend.