R 146 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV)

R 146 UStR 2005 Umsätze für die Luftfahrt

R 146 Umsätze für die Luftfahrt

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Abschnitt 145 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden. (2) Die Steuerbefreiung ist für das gesamte Unternehmen davon abhängig, daß keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden (vgl. Abschnitt 102). (3) 1 Von den Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die Beförderungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken (Binnenluftverkehr). 2 Die Frage, welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der Entgelte für die Personen- und Güterbeförderungen im Luftverkehr. 3Übersteigen bei einem Unternehmer, der ausschließlich - oder mit einem Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen von Hilfsumsätzen - entgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die Beförderungen im Binnenluftverkehr, kommt für die Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmer bestimmt sind, die Steuerbefreiung in Betracht. 4 Auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet wird - Einsatz im internationalen Luftverkehr oder im Binnenluftverkehr -, kommt es nicht an. 5 Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, daß sie im Rahmen ihres entgeltlichen Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. 6 Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Inland kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste aufgeführt sind. 7 Die Liste wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu herausgegeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind. (4) 1 Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt folgendes: Haben die zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, daß er im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid. 2 Der Unternehmer kann anderen Unternehmern Ablichtungen oder Abschriften des Bescheids des Finanzamts übersenden und sie auf diese Weise unterrichten. 3 Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Ablichtungen oder Abschriften bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden. (5) 1 Das Finanzamt prüft einmal jährlich, ob der in die Liste aufgenommene Unternehmer die Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. 2 Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen, können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres bewirken, noch davon ausgehen, daß der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt. (6) 1 Bezüglich der Begriffe "Ausrüstungsgegenstände" und "Versorgungsgegenstände" gelten die Ausführungen in Abschnitt 145 Abs. 5 und 6 entsprechend. 2 Jedoch ist es nicht erforderlich, daß der Unternehmer die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefert. 3 Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere: 1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis, 2. die Reinigung von Luftfahrzeugen, 3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen, 4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anläßlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 145 Abs. 8 Nr. 2) und 5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen von Luftfahrtunternehmern untereinander, z.B. Schleppen von Flugzeugen eines anderen Unternehmers. (7) 1 Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. 2 Hierzu gehören insbesondere: 1. die Vermittlung von befreiten Umsätzen. Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 52 Abs. 4), 2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen, 3. die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht im Sinne des § 29 des Luftverkehrsgesetzes, 4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges, 5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z.B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück, 6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und 7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen.