R 158 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 158 UStR 2005 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5

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R 158 UStR 2005 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

R 158 Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze: 1. Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. die Beispiele 1 und 2); 2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen; 3. Umsätze von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses (vgl. Abschnitt 12). 2Als "nahestehende Personen" sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat. 3 Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach § 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Kosten für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind als Bemessungsgrundlage die Werte oder Kosten nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen(vgl. Abschnitt 155). 4 Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29.05.1997 - BStBl II S. 841 - und BFH-Urteil vom 08.10.1997 - BStBl II S. 840). 5Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Kosten nach § 10 Absatz 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Kosten nach § 10 Absatz 4 UStG anzusetzen. Beispiel 1:
Eine KG überläßt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten Nutzung. Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters im Kalenderjahr mit 2.400€ . Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten (z.B. AfA, Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 3.600€ . Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG wäre als Bemessungsgrundlage der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil von 3.600€ zugrunde zu legen. Das vom Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete Entgelt ist niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist deshalb die Pkw-Überlassung mit 3.600€ zu versteuern.
Beispiel 2:
Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen Entgelt. Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende Entgelt. a) Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Kosten das vom Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. Ist dies der Fall, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusehen ist. b) Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Kosten erst dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.
(2) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage vgl. Abschnitt 187a. (3) Zur Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen des § 13b Absatz 2 UStG vgl. Abschnitt 182a Absatz 27.