R 172 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG

R 172 UStR 2005 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

R 172 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Gem. § 12 Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG in der Fassung des § 28 Absatz 4 UStG unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. 2 Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar: 1. Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken, 2. Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG) und 3. grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStDV). (2) 1 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen, die nicht in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnet sind, bemißt sich die Steuer nach dem Entgelt für den Teil der Beförderungsleistung, der steuerbar ist. 2 Dies ist der Fall bei dem Teil einer grenzüberschreitenden Beförderung, der auf das Inland entfällt oder der nach § 1 Abs. 3 Nr, 2 UStG wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist. 3 Abweichend davon ist jedoch die gesamte Beförderungsleistung nicht steuerbar, wenn der inländische Streckenanteil als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen ist und der Teil der Beförderungsleistung in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nicht wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist (§ 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 UStDV). (3) 1 Wird für eine grenzüberschreitende Beförderung ein Preis für die gesamte Beförderung vereinbart oder vereinnahmt, ist der auf den steuerbaren Teil der Leistung entfallende Entgeltsanteil anhand dieses Gesamtpreises zu ermitteln. 2 Die Ausführungen in Abschnitt 42a Abs. 4 gelten entsprechend. (4) 1 Personenbeförderungen mit Schiffen können mit der Unterbringung und der Verpflegung der beförderten Personen verbunden sein. 2 Soweit Unterbringung und Verpflegung erforderlich sind, um die Personenbeförderung planmäßig durchführen zu können, sind sie als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung anzusehen. 3 Ihre Besteuerung richtet sich deshalb nach den Absätzen 1 bis 3. (5) 1 Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden auf den Schiffen ebenfalls erforderlich, um die Personenbeförderung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchführen zu können. 2 Unterbringung und Verpflegung sind deshalb auch hier als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.1996 - BStBl 1997 II S. 160). 3 Soweit die Personenbeförderungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, unterliegen die Leistungen einschließlich der Unterbringung und Verpflegung dem ermäßigten Steuersatz. 4Auch die Beförderung eines Personenkraftwagens bei Mitnahme durch den Reisenden unterliegt als Nebenleistung zur Beförderungsleistung dem ermäßigten Steuersatz. (6) 1 Werden jedoch bei den in Absatz 5 bezeichneten Schiffsreisen Leistungen an die Reisenden erbracht, die nicht mit dem Pauschalentgelt für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung abgegolten sind, ist davon auszugehen, daß diese Leistungen nicht erforderlich sind, um die Beförderungsleistung planmäßig durchführen zu können. 2 Es handelt sich hier z.B. um die Lieferung von Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Andenken. 3 Soweit diese Lieferungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, fallen sie nicht unter die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen.