R 179 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13 UStG

R 179 UStR 2005 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

R 179 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (1) Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 1 Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zugrunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. 3 Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 180) anzunehmen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden. Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) (3) 1 Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 10 ff. RBBau) vergeben. 2 Nach Abschnitt 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - beauftragt. 3 Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. 4 Im Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. 5 Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte Schreiben. 6 Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Haushaltsunterlage - Bau - als eine selbständige Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. 7 Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, daß die unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.