R 180 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13 UStG

R 180 UStR 2005 Teilleistungen

R 180 Teilleistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 2Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). 3 Vereinbarungen dieser Art werden im allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. 4 Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. 5 Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1988 - BStBl II S. 848). 6 Die Vorauszahlungen führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 181). Beispiel 1:
In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.
Beispiel 2:
Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 5 Nr. 1a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - Teil A ) die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
7 In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt. Beispiel 3:
Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend werden die Abrechnungen durchgeführt. Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1994 - UR 1995 S. 306).
Beispiel 4:
Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus. Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann (vgl. Abschnitt 27 ).
Beispiel 5:
Eine Gebietskörperschaft überträgt einem Bauunternehmer nach Maßgabe der VOB als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe des § 16 Nr. 1 VOB Teil B "in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen" Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. Der Bauunternehmer erteilt die Schlußrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt ist. Die Abschlagszahlungen unterliegen der Istversteuerung (vgl. Abschnitt 181). Soweit das Entgelt laut Schlußrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat.
(2) Zu Teilungsmaßstäben bei Bauleistungen vgl. die Anlage zum BMF-Schreiben vom 18.12.1970 USt-Kartei § 27 S 7440 Karte 11.