R 183 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 183 UStR 2005 Zum Begriff der Rechnung

R 183 Zum Begriff der Rechnung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Gemäß § 14 Absatz 1 UStG i. V. m. § 31 Absatz 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. 2 Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. 3 Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, daß der Unternehmer über eine Leistung abrechnet. 4Keine Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen (z. B. Mahnungen, Kontoauszüge), auch wenn sie alle in § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben enthalten. 5Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden. (2) 1 Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. 2 Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). 3 Ist in einem Vertrag - z.B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 07.07.1988 - BStBl II S. 913). 4 Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muß jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt sein. 5 Das ist nicht der Fall, wenn z.B. die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1982 - BStBl II S. 317). (3) 1Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 2Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 3Die Steuerpflicht ist in den Fällen des Satzes 2 nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rechnungserteilung. 4Eine Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Absatz 2 Satz 4 UStG), ausgestellt werden. 5Der Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein. 6Zur Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger vgl. Abschnitt 184. 7Bedient sich der leistende Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, hat der leistende Unternehmer sicherzustellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus §§ 14 und 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet. (4) 1 Sogenannte Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge. 2 Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, so handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. 3 Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Absatz 2 UStG geschuldet. (5) 1 Der Anspruch nach § 14 Abs. 2 UStG auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer steht dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger zu, sofern er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. 2 Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der gem. § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (BGH-Urteil vom 11.12.1974 - NJW 1975 S. 310). 3 Dieser Anspruch (Erfüllung einer aus § 242 BGB abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis) setzt voraus, daß der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1982 - BStBl II S. 309). 4Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Verjährung. 5 Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, so kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.1988 - UR 1988 S. 183 - und vom 10.11.1988 - UR 1989 S. 121). 6 Zu der Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des Vorgangs auch durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO klären zu lassen, vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1997 - BStBl II S. 707. 7Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG vom Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. BGH-Urteil vom 06.05.1981 - UR 1982 S. 55, DB 1981 S. 1770 zum Konkursverfahren). (6) 1 Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen, dagegen grundsätzlich nicht seines am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartners (vgl. BFH-Beschluß vom 28.04.1983 - BStBl II S. 525). 2 Das gilt sowohl für Rechnungen des leistenden Unternehmers als auch für Abrechnungen des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 184).