R 187 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 187 UStR 2005 Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

R 187 Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muß hervorgehen, daß damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. 2 Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3 Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen. (2) 1 Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach § 14c Absatz 2 UStG nicht ein. 2Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1980 - BStBl II S. 283). (3) 1 Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. 2 In diesen Fällen gilt § 14 Absatz 2 Sätze 2 und 3 UStG sinngemäß (vgl. Abschnitt 184). (4) 1 Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Absatz 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. Abschnitt 185). 2 Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV). 3 Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, so ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. 4 Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, daß dies aus der Rechnung hervorgeht. 5 An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). 6 Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). (5) 1 In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungen zusammengefaßt werden. 2 Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. 3 Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. 4 Ist das im voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, so entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. 5 Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht. (6) 1Der Unternehmer kann über die Leistung im voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. 2Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann. (7) 1 In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 letzter Satz UStG). 2 Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. 3 Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. 4 Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, so braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden. Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen im voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge

Endrechnung
Errichtung einer Lagerhalle Ablieferung und Abnahme: 10.10.01
Summe Preis Entgelt Umsatzsteuer
6.960.000 6.000.000 960.000
./. Abschlagszahlungen
5.3.01 1.160.000 1.000.000 160.000
2.4.01 1.160.000 1.000.000 160.000
4.6.01 1.160.000 1.000.000 160.000
3.9.01 2.320.000 5.800.000 2.000.000 320.000
Verbleibende Restzahlung 1.160.000 1.000.000 160.000

Beispiel 2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge

Endrechnung
Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls Ablieferung und Abnahme: 10.9.01
Preis Entgelt Umsatzsteuer
1.392.000 1.200.000 192.000
./. Abschlagszahlungen am 2.4 und 4.6.01 1.160.000 1.000.000 160.000
Verbleibende Restzahlung 232.000 200.000 32.000
Beispiel 3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)

Endrechnung
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage Ablieferung und Abnahme: 10.07.01
Entgelt insgesamt € 1.500.000
+ Umsatzsteuer € 240.000
Gesamtpreis € 1.740.000
./. Abschlagszahlungen am 01.02. und 07.05.01 € 1.392.000
Verbleibende Restzahlung € 348.000
Darin enthaltene Umsatzsteuer € 48.000
In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer € 192.000
Beispiel 4:
Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrags

Endrechnung
Lieferung eines Baukrans am 20.8.01
Entgelt 1.600.000€
+ Umsatzsteuer 256.000€
Preis 1.856.000€
./. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.3., 14.5 und 10.7.01: 1.392.000€
Entgelt 1.300.000€
+ Umsatzsteuer 208.000€ 1.508.000€
verbleibende Restzahlung 348.000€
(8) Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen: 1. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. Auch hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefaßt werden. Beispiel 1:
Angabe der einzelnen Anzahlungen

Endrechnung
Lieferung einer Entlüftungsanlage am 23.07.01
Entgelt 800.000€
+ Umsatzsteuer 128.000€
Preis 928.000€
Geleistete Anzahlungen:

Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer
1.2.01: 232.000 200.000 32.000
5.3.01: 232.000 200.000 32.000
7.5.01: 232.000 200.000 32.000
696.000 600.000 96.000
Beispiel 2:
Angabe der Gesamt-Anzahlungen

Endrechnung
Lieferung eines Baggers am 18.6.01
Preis Entgelt Umsatzsteuer
1 Bagger 522.000 450.000 72.000
Geleistete Anzahlungen am 13.03.01 und 21.05.01: 696.000 600.000 96.000
Entgelt 350.000€
Umsatzsteuer 56.000€
Gesamtbetrag 406.000€
2. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung ausdrücklich hinzuweisen. Beispiel:
Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung

Endrechnung Nr. ......vom 19.11.01
Errichtung einer Montagehalle
Ablieferung und Abnahme: 12.11.01
Montagehalle
Gesamtentgelt 6.500.000€
+ Umsatzsteuer 1.040.000€
Gesamtpreis 7.540.000€
Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt. Anhang der Rechnung Nr. .....vom 19.11.01

Zahlungsübersicht
Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer
Anzahlung am 01.2.01 2.320.000 2.000.000 320.000
Anzahlung am 2.4.01 1.160.000 1.000.000 160.000
Anzahlung am 4.6.01 1.160.000 1.000.000 160.000
Anzahlung am 1.8.01 1.160.000 1.000.000 160.000
5.800.000 5.000.000 800.000
3. Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. In der Endrechnung muß ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. Die Zusammenstellung muß einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.
(9) 1 Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 letzter Satz UStG verpflichtet, in der Endrechnung die vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. 2 Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aufgrund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts. (10) 1 Werden - entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 letzter Satz UStG - in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, so hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. 2 Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. 3 Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Absatz 1 UStG geschuldet. 4 Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche Entgelt entfällt. 5 Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 letzter Satz UStG genügt, so kann er die von ihm geschuldete Steuer in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen. (11) 1 Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). 2 In ihr sind die im voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. 3 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetzt werden.