R 188 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 188 UStR 2005 Rechnungserteilung in Einzelfällen

R 188 Rechnungserteilung in Einzelfällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), so entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt - einschließlich der Zuzahlung - und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2 Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt. (2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen: 1. Pfandgeld für Warenumschließungen, vgl. Abschnitt 149 Abs. 8; 2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. Abschnitt 153 Abs. 3; 3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitt 26 Abs. 5 UStR 1992, BMF-Schreiben vom 07.05.1971 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 10 - und BMWF-Schreiben vom 24.10.1972 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 11; 4. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten, vgl. Abschnitt 26 Abs. 4 UStR 1992; 5. Garantieleistungen in der Reifenindustrie, vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1974 - BStBl I S. 1021; 6. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.1975 - BStBl I S. 1132. (3) 1 Leistungen verschiedener Unternehmer können in einem Abrechnungspapier aufgeführt werden, wenn darin über die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z.B. die Abrechnung einer Tankstelle über eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft. 2Erfolgt die Trennung nicht zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Absatz 2 UStG.