R 190a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14a UStG

R 190a UStR 2005 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

R 190a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1§ 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. 2§ 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. 4Dies schließt die nach § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben ein. 5 Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6Zu den besonderen Fällen gehören: - Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§ 3a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), - Vermittlungsleistungen (§ 3a Absatz 2 Nr. 4 UStG), - innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, damit zusammenhängende sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser Leistungen (§ 3b Absatz 3 Satz 2 UStG), - Lieferungen im Sinne des § 3c UStG, - innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG), - innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG), - Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), - Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG), - Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und - innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG). (2) 1 Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b und des § 6a UStG ausführt, ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist und seine USt-IdNr. und die des Abnehmers angibt. 2 In den Fällen des § 6a UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3 Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat. (3) 1 Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a UStG greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 183 Abs. 4 ) und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind. 2 Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen, in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. Pro-forma-Rechnung). 3 Ausländische Unternehmer, bei denen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG aus Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen anzunehmen ist, haben in der Rechnung an den Abnehmer ihre inländische USt-IdNr. zu vermerken. (4) 1 Erbringt der Unternehmer im Inland Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG), innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (§ 3b Abs. 3 UStG) oder mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zusammenhängende selbständige sonstige Leistungen (§ 3b Abs. 4 bis 6 UStG), besteht nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung mit Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers . 2 Entsprechendes gilt, wenn in einer Rechnung über die Besorgung (§ 3 Abs. 11 UStG) einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder einer damit zusammenhängenden selbständigen sonstigen Leistung abgerechnet wird. 3 Kommt jedoch die sog. Nullregelung im Abzugsverfahren (§ 52 Abs. 2 UStDV) zur Anwendung, ist aus Vereinfachungsgründen vom gesonderten Steuerausweis abzusehen. 4 Die Rechnung muß die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers enthalten, wenn der Leistungsempfänger den Auftrag unter Angabe seiner USt-IdNr. vergeben hat. 5 Bei der Abrechnung von Vermittlungsleistungen zwischen inländischen Unternehmern ist die Angabe von USt-IdNr. nicht erforderlich. (5) 1 Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er über die im Inland ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 3c UStG abrechnet. 2 § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG findet insoweit keine Anwendung. (6) 1 Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muß neben den üblichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. 2 Die Vorschrift des § 14a Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), die derartige Lieferungen an nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannte Erwerber (z.B. Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse) ausführen. (7) Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen 1. des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG vgl. Abschnitt 276b Absatz 8, 2. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl. Abschnitt 182a Absatz 31. (8) 1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ist nach § 14a Absatz 6 UStG in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen hinzuweisen. 2Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z. B. "Reiseleistung", "Differenzbesteuerung", usw.).