R 190c UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14c UStG

R 190c UStR 2005 Unrichtiger Steuerausweis

R 190c Unrichtiger Steuerausweis

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Zu hoher Steuerausweis (§14c Absatz 1 Satz 1 UStG) (1) 1Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Absatz 1 UStG). 2Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Absatz 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 3Die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch unverzichtbar. 4Die Vorschrift des § 14c Absatz 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 5Hiernach werden von § 14c Absatz 1 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7. 5. 1981 - BStBl II S. 547): 1. für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde, 2. für steuerfreie Leistungen, 3. für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG) und außerdem 4. für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann. 6Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Abschnitt 192 Absatz 9). (2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist. (3) Die Regelung des § 14c Absatz 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Absatz 2 Satz 3 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFHUrteil vom 23. 4. 1998 - BStBl II S. 418). (4) § 14c Absatz 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 153 Absatz 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994 - BStBl II S. 718). Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises (§14c Absatz 1 Satz 1 UStG) (5) 1Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. 2In diesem Fall ist § 17 Absatz 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. 4Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 188a. Beispiel:
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 16 %, obwohl hierfür nach § 12 Absatz 2 UStG nur 7 % geschuldet werden.

Entgelt 1000 €
+ 16 % Umsatzsteuer 160 €
Rechnungsbetrag 1160 €

Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch aus- gewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1000 €
+ 7% Umsatzsteuer 70 €
Rechnungsbetrag 1070 €
Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1160 €
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107 75, 89 €
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1084, 11 €
Berichtigte Rechnung:
Entgelt 1084, 11 €
+ 7 % Umsatzsteuer 75, 89 €
Rechnungsbetrag 1160 €
(6) 1Die Folgen des § 14c Absatz 1 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 2Ist die Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z. B. für eine Ausfuhrlieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, kann der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 9. 1996 - BStBl 1999 II S. 249). 3Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Absatz 1 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 383). 4Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. 5Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993 - BStBl II S. 643). 6Wird der für eine Leistung geschuldete Kaufpreis auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung wirksam herabgesetzt, so bedarf es keiner Berichtigung der ursprünglichen Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 30. 11. 1995 - BStBl 1996 II S. 206). (7) 1Hat ein Unternehmer - insbesondere im Einzelhandel - über eine Lieferung an einen Abnehmer aus einem Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 14 Absatz 4 UStG) bzw. eine Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV (z. B. einen Kassenbon mit Angabe des Steuersatzes) erteilt, schuldet er die Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (sog. Export über den Ladentisch) erfüllt werden (vgl. im Einzelnen Abschnitt 137). 2Die Steuerschuld nach § 14c Absatz 1 UStG erlischt erst, wenn der Lieferer die Rechnung wirksam berichtigt (vgl. Absatz 6). 3Aus Vereinfachungsgründen ist die Rechnungsberichtigung entbehrlich, wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg aufbewahrt. Zu niedriger Steuerausweis (8) 1Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. 3Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen. Beispiel:
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Steuer mit 7 %, obwohl hierfür nach § 12 Absatz 1 UStG eine Steuer von 16 % geschuldet wird.

Berechnetes Entgelt 400 €
+ 7 % Umsatzsteuer 28 €
Gesamtrechnungsbetrag 428 €
Herausrechnung der Steuer mit 16/116 ./. 59, 03 €
Entgelt 368, 97 €
Vom Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer:
16 % von 368,97 € = 59, 03 €
Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag abziehen. Es bleibt aber dem leistenden Unternehmer unbenommen, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag zu berichtigen.
(9) 1Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen. 2Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde. (10) 1In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Absatz 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (§ 14c Absatz 1 Satz 3 UStG). 2Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und zum besonderen Berichtigungsverfahren vgl. Abschnitt 190d.