R 192a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 192a UStR 2005 Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

R 192a Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (1) 1 Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1998 - BStBl 1999 II S. 39). (2) 1 Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). 2 Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -erklärung geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (3) Zum Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG vgl. Abschnitt 182a Absatz 33 bis 35. Vorsteuerabzug im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (4) 1 Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 276b Abs. 6 und 7). 2 Der letzte Abnehmer kann diese Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und soweit er ihn zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 25b Abs. 5 UStG).