Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (1) 1 Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1998 - BStBl 1999 II S. 39). (2) 1 Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). 2 Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -erklärung geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (3) Zum Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG vgl. Abschnitt 182a Absatz