R 205 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 205 UStR 2005 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

R 205 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug beurteilt sich aus schließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht. 3 Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt. 4 Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt auch für solche Umsätze ein, die bei Ausführung im Inland nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt werden könnten. 5 Daher schließt z.B. die Vermietung eines im Ausland gelegenen Grundstücks den Abzug der nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht geschuldeten Steuerbeträge auch dann aus, wenn für den entsprechenden Vermietungsumsatz im Inland auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG verzichtet werden könnte. (2) 1 Ausgenommen vom Ausschluß des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären. 2 Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 204 Abs. 2. (3) 1 Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei wären, berechtigen denn zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG). 2 Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt: 1. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, so ist der Ort maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ist die Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, so ist auf den Ort der Betriebsstätte abzustellen. 2. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist. Beispiel:
Ein Kreditinstitut in Stuttgart gewährt der in Genf gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich in Paris befindet, ein Darlehen. Das Darlehen ist zur Renovierung des Betriebsgebäudes der Genfer Betriebsstätte bestimmt. Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Er liegt im Drittlandsgebiet. Das Kreditinstitut kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren Darlehensgewährung (§ 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG) zuzurechnen sind. Wäre das Darlehen für den in Paris gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der Vorsteuerabzug.
(4) 1Für die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann der Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: 2Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an ihn ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 204 Abs. 3). Beispiel:
Ein Unternehmer in Kopenhagen läßt bei einem Versicherungsunternehmen in Hamburg einen Gegenstand gegen Diebstahl versichern. Den Gegenstand liefert der Unternehmer an einen Abnehmer in Russland . Die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar (§ 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG). Das Versicherungsunternehmen kann die dieser Leistung zuzurechnenden Vorsteuern abziehen.