R 210 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 210 UStR 2005 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

R 210 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen würden. 2 Sie betreffen nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43 UStDV bezeichneten Umsätzen lediglich teilweise zuzurechnen sind. 3 Vorsteuerbeträge, die sich ausschließlich auf diese Umsätze beziehen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen. (2) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV bestehen darin, daß die Vorsteuerbeträge, die den dort bezeichneten Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden müssen. 2 Sie sind somit voll abziehbar. Bestimmte Umsätze von Geldforderungen (3) § 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von Geldforderungen, z.B. Wechselumsätze oder Forderungsabtretungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen. Beispiel:
Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung hat, an einen Dritten ab. Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 UStG unter Ausschluß des Vorsteuerabzugs steuerfrei. Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende Warenlieferung zugrunde. Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung nicht ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten angefallen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Sie sind voll abziehbar. Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt.
Bestimmte Umsätze von Wechseln (4) 1 Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Wechselumsätze. 2 Den Wechsel muß der Unternehmer für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben. 3 Außerdem muß der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, daß er den leistenden Unternehmer als Bürge oder Garantiegeber anstelle des Leistungsempfängers befriedigt hat. 4 Schließt der Umsatz des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, so kann die Erleichterung des § 43 UStDV für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden (§ 43 Nr. 2 letzter Satz UStDV). Beispiel:
Der Zentralregulierer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel. Dieser nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus. Den Wechsel hat A von dem Leistungsempfänger B dafür erhalten, daß er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge beglichen hat. Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug. A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des § 43 UStDV Gebrauch machen. Die Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3. Würde der Umsatz des C an B den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, käme für A die Erleichterung des § 43 UStDV nicht in Betracht.
Bestimmte Hilfsumsätze (5) 1 Für die in § 43 Nr. 3 UStDV bezeichneten Umsätze darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß es sich bei ihnen um Hilfsumsätze handelt. 2 Das ist dann der Fall, wenn diese Umsätze zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden. 3 Die Erleichterung ist insbesondere für folgende Hilfsumsätze von Bedeutung: 1. Eintausch ausländischer Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine Waren- und Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat. 2. Die Abgabe von Briefmarken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch Schreibwarenhändler oder Kioske. 3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, bei denen Geldgeschäfte nicht den Gegenstand des Unternehmens bilden. 4Die Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3. Verwaltungsgemeinkosten (6) 1 Aus Vereinfachungsgründen können bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen alle Vorsteuerbeträge, die sich auf die sogenannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z.B. die Vorsteuerbeträge für die Beschaffung des Büromaterials, nach einem einheitlichen Verhältnis ggf. 2 schätzungsweise aufgeteilt werden, auch wenn einzelne Vorsteuerbeträge dieses Bereichs an sich bestimmten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen wären.