Allgemeines (1) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen würden. 2 Sie betreffen nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43 UStDV bezeichneten Umsätzen lediglich teilweise zuzurechnen sind. 3 Vorsteuerbeträge, die sich ausschließlich auf diese Umsätze beziehen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen. (2) 1 Die Erleichterungen des § 43 UStDV bestehen darin, daß die Vorsteuerbeträge, die den dort bezeichneten Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden müssen. 2 Sie sind somit voll abziehbar. Bestimmte Umsätze von Geldforderungen (3) § 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von Geldforderungen, z.B. Wechselumsätze oder Forderungsabtretungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen. Beispiel:
Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung hat, an einen Dritten ab. Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 UStG unter Ausschluß des Vorsteuerabzugs steuerfrei. Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende Warenlieferung zugrunde. Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung nicht ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten angefallen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Sie sind voll abziehbar. Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt. Bestimmte Umsätze von Wechseln (4) 1 Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Wechselumsätze. 2 Den Wechsel muß der Unternehmer für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben. 3 Außerdem muß der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, daß er den leistenden Unternehmer als Bürge oder Garantiegeber anstelle des Leistungsempfängers befriedigt hat. 4 Schließt der Umsatz des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, so kann die Erleichterung des § 43 UStDV für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden (§ 43 Nr. 2 letzter Satz UStDV). Beispiel:
Der Zentralregulierer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel. Dieser nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus. Den Wechsel hat A von dem Leistungsempfänger B dafür erhalten, daß er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge beglichen hat. Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug. A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des §