R 213 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 213 UStR 2005 Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

R 213 Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Erwirbt ein Gesellschafter, der bisher nur als Gesellschafter tätig ist, einen Gegenstand und überläßt er ihn der Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung, , wird er unternehmerisch tätig. 2 Er kann die ihm beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 6 Absatz 6 Nr. 1). 3 Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstandes entfallenden Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der Gesellschaft geliefert worden ist. 4 Die Gesellschaft kann gegebenenfalls die Vorsteuern abziehen, die bei der Verwendung des Gegenstands in ihrem Unternehmen anfallen, z.B. der Gesellschaft in Rechnung gestellte Steuer für Reparaturen usw. 5 Überläßt der Gesellschafter dagegen den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung, handelt er insoweit nicht als Unternehmer. 6 Das gleiche gilt, wenn die Gebrauchsüberlassung einen auf Leistungsvereinigung gerichteten Vorgang darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1994 - BStBl 1995 II S. 150). 7 In diesen Fällen ist weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch BFH-Urteile vom 26.01.1984 - BStBl II S. 231 - und vom 18.03.1988 - BStBl II S. 646 - sowie BFH-Beschluß vom 09.03.1989 - BStBl II S. 580). (2) 1 Ist ein Gesellschafter bereits als Unternehmer tätig und überläßt er der Gesellschaft einen Gegenstand seines Unternehmens zur Nutzung, kann er sowohl bei entgeltlicher als auch bei unentgeltlicher Überlassung die ihm bei der Anschaffung des überlassenen Gegenstandes in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 6 Absatz 6 Nr. 2). 2 Ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen. (3) 1 Der Vorsteuerabzug nach den Absätzen 1 und 2 ist beim Gesellschafter nicht zulässig, wenn die Überlassung des Gegenstandes nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Abzug ausschließt. 2Ist der Überlassung eine Verwendung des Gegenstandes im Unternehmen des Gesellschafters vorausgegangen, kann eine Vorsteueraufteilung oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 207 Abs. 3 und 4).