R 214 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15a UStG (§ 44 und § 45 UStDV)

R 214 UStR 2005 Anwendungsgrundsätze

R 214 Anwendungsgrundsätze

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach § 15 UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (vgl. Abschnitt 203). 2 Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen. 3 Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, daß er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum (vgl. Abschnitt 216) ergeben. 4 Der Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen geändert haben (vgl. jedoch Abschnitt 218). (2) 1 § 15a UStG umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig, wie z.B. die zum Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Gegenstände, vom Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. 2 Das sind insbesondere die Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen oder - sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören - als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. (3) 1 Der Begriff der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. § 15a Abs. 3 UStG) ist nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen abzugrenzen. 2Voraussetzung ist, daß die nachträglichen Aufwendungen für Wirtschaftsgüter angefallen sind, die nach ihrer Art von § 15a UStG erfaßt werden. 3 Aufwendungen, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Erhaltungsaufwand sind, bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich die jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen über das betreffende Kalenderjahr hinaus auswirken. (4) 1Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts entfallen(Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt) . 2 Das gleiche gilt für die Vorsteuerbeträge, die den nachträglichen Anschaffungen oder Herstellungsarbeiten für ein Wirtschaftsgut zuzurechnen sind; diese Vorsteuerbeträge sind jeweils Gegenstand eines gesonderten Berichtigungsvorgangs. (5) 1 Für die Berichtigung ist es ohne Bedeutung, wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einkommensteuerrechtlich anzusetzen sind. 2 Deshalb sind auch solche Vorsteuerbeträge in die Berichtigung einzubeziehen, die auf Kosten entfallen, für die einkommensteuerrechtlich bezüglich der Aktivierung, Bilanzierung oder Abschreibung besondere Regelungen gelten, z.B. sofort absetzbare Beträge; Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt; AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt. (6) 1 Führt die Berichtigung nach § 15a UStG in einem späteren Kalenderjahr zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug , weil der Vorsteuerabzug im Erstjahr nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen war, dürfen nur die Vorsteuerbeträge angesetzt werden, für die die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen. 2 Daher sind in diesen Fällen Vorsteuerbeträge, für die der Abzug zu versagen ist, weil keine ordnungsgemäße Rechnung oder kein zollamtlicher Einfuhrbeleg vorliegt, in der Berichtigung ausgenommen. 3 Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erst nachträglich eintreten oder sich nachträglich ändern, vgl. Abschnitt 217 Abs. 2. (7) 1 § 15a UStG ist nicht anzuwenden, wenn Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben oder von einem Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung seinem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2), auch wenn diese Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11.07.1991 - HFR 1991 S. 730). 2 Dies gilt auch, wenn nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand beim Leistungsbezug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und später unternehmerisch genutzt werden (z.B. bei Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume).