R 218 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15a UStG (§ 44 und § 45 UStDV)

R 218 UStR 2005 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

R 218 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 250 € nicht übersteigt, gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum. 2 Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern. (2) 1 Bei der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV ist die Grenze von 10 % in der Weise zu berechnen, daß das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Aufteilung der Vorsteuer für das Wirtschaftsgut nach § 15 UStG maßgebend war (vgl. das Beispiel in Abschnitt 215 Abs. 4). 2 Für die absolute Grenze von 250 € ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. (3) 1 Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 1000 € , so ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV). 2 Dabei sind alle Änderungen, die sich für die einzelnen Jahre des Berichtigungszeitraums ergeben, zu berücksichtigen. 3 § 44 Abs. 2 UStDV ist hierbei zu beachten. (4) 1 Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG geliefert, so stehen damit die Verhältnisse bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums fest. 2 Daher ist die Berichtigung stets für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Veräußerung oder unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 UStDV). 3 Hierbei sind die Berichtigung für das Kalenderjahr der Veräußerung unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG und die Berichtigung für die noch folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums gleichzeitig vorzunehmen. 4 In den Fällen des § 44 Abs. 3 UStDV sind außerdem die Berichtigungen für die vorausgegangenen Jahre des Berichtigungszeitraums durchzuführen. (5) 1 Verkürzt sich der Berichtigungszeitraum deswegen, weil das Wirtschaftsgut wegen Unbrauchbarkeit vorzeitig nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendbar ist (vgl. Abschnitt 216 Abs. 4), so kann für die vorausgegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums eine Neuberechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrages erforderlich werden. 2 Die Unterschiede, die sich in einem solchen Fall ergeben, können aus Vereinfachungsgründen bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des verkürzten Berichtigungszeitraums berücksichtigt werden.