R 219 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15a UStG (§ 44 und § 45 UStDV)

R 219 UStR 2005 Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

R 219 Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet: 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen. Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind; 2. den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts; 3. die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut; 4. die Anteile, zu denen das Wirtschaftsgut in den einzelnen Kalenderjahren des Berichtigungszeitraums zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde; 5. bei einer Veräußerung unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG des Wirtschaftsguts während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums den Zeitpunkt und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes; 6. bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen. 2Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Aufzeichnungspflichten entsprechend. 3 Die erforderlichen Angaben sind für jeden einzelnen Berichtigungsvorgang aufzuzeichnen. (2) Die Aufzeichnungen für das einzelne Wirtschaftsgut oder die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für das erstmalig der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. (3) Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.