Allgemeines (1) 1 Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 2 Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. 3 Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. (2) 1 Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. 2 Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere zwischen dem Unternehmer, z.B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten (§ 12 AO) oder umgekehrt - mit Ausnahme von Warenbewegungen aufgrund eines innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 15b) - nicht steuerbare Innenumsätze. Im Inland gelegene Unternehmensteile (3) Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind 1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist; 2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers; 3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. auch Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften; 4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist; 5. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. auch Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften. (4) 1 Die Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften beurteilt sich danach, wo sie ihre Geschäftsleitung haben. 2 Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln. (5) 1 Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden. 2 Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten unterhalten werden (vgl. Absätze 6 und 8). Organträger im Inland (6) 1 Ist der Organträger im Inland ansässig, umfaßt das Unternehmen die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmensteile. 2 Es umfaßt nach Absatz 2 auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. 3 Unternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 UStG ist der Organträger. 4Hat der Organträger Organgesellschaften im Ausland, so gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des Organträgers. 5 Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein. 6 Bei der Erfassung von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 182a) und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland ansässige Unternehmer anzusehen. 7 Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers (vgl. Absatz 2). 8 Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze. Beispiel 1:
Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B. O versendet Waren an T 1, T 2 und B. Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor. O bewirkt an T 2 steuerbare Lieferungen, auf die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden ist. Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. O führt an T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des §
Sachverhalt wie Beispiel 1. T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. Sie befördert dazu Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland. T 2 bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an O. O hat das Abzugsverfahren anzuwenden (in der Regel Fall der Nullregelung nach §
Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, daß B die (schweizerische) Betriebsstätte der im Inland ansässigen Organgesellschaft T 1 ist. O versendet Waren an B und an T 1. T 1 versendet die ihr von O zugesandten Waren an B. O bewirkt an B steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der §
Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1 (Jahresumsatz 2 Mio. € ) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. € ) sowie die Betriebsstätte B (Jahresumsatz 2 Mio. € ). In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3. Zwischen T 1, T 2 und B finden Warenlieferungen statt. O und T 3 versenden Waren an B (§
Sachverhalt wie Beispiel 1. T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des §
Der Organträger O in Frankreich hat die Organgesellschaften T 1 in Belgien und T 2 in den Niederlanden. Im Inland hat er keine Organgesellschaft. T 1 hat im Inland die Betriebsstätte B 1 (Jahresumsatz 500.000€ ), T 2 die Betriebsstätte B 2 (Jahresumsatz 300.000€ ). O hat abziehbare Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland. B 1 und B 2 bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. B 1 ist als wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer. O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Beispiel 4:
Der in Japan ansässige Organträger O hat in der Schweiz die Organgesellschaft T und im Inland die Betriebsstätte B. O und T versenden Waren an B und umgekehrt. Außerdem hat O abziehbare Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland. B gehört einerseits zum Unternehmen des O (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ist andererseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG ein Unternehmen im Inland. Die bei der Einfuhr der an B versandten Waren anfallende Einfuhrumsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des §