R 22 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 2 UStG

R 22 UStR 2005 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

R 22 Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Unternehmereigenschaft (1) 1 Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ist ein Leistungsaustausch nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1962 - BStBl III S. 260 - und Abschnitt 4 Abs. 1). 2 In Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Vereine daher nicht Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.1963 - BStBl 1964 III S. 114 - und vom 30.09.1965 - BStBl III 682). 3 Das gleiche gilt für Einrichtungen, deren Aufgaben ausschließlich durch Zuschüsse finanziert werden, die nicht das Entgelt für eine Leistung darstellen, z.B. Forschungsbetriebe. 4 Vereinnahmen Vereine, Forschungsbetriebe oder ähnliche Einrichtungen neben echten Mitgliederbeiträgen und Zuschüssen auch Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen, sind sie nur insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken. 5 Der unternehmerische Bereich umfaßt die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfaltete Tätigkeit einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen. 6 Diese Beurteilung gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 7 Der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff stellt nicht auf die Rechtsform ab (vgl. Abschnitt 16 Abs. 1). 8 Außer Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften können auch z.B. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften einen Nichtunternehmerischen Bereich besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1984 - BStBl 1985 II S. 176). 9 Sogenannte Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen sowie von Altpapier; 2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung; 3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Gesonderter Steuerausweis und Vorsteuerabzug (2) 1 Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs tätig werden, sind insoweit nicht berechtigt, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen . 2 Ein trotzdem ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c Absatz 2 UStG geschuldet. 3 Der Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen. 4 Zur Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung aus Billigkeitsgründen vgl. Abschnitt 190d Absatz 3 und 4 . (3) 1 Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können die Einrichtungen die Steuerbeträge abziehen, die auf Lieferungen, sonstige Leistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen für den unternehmerischen Bereich entfallen. 2 Abziehbar sind danach z.B. auch Steuerbeträge für Umsätze, die nur dazu dienen, den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen. 3 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an die Einrichtung. (4) 1 Bei Gegenständen, die nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden, später aber gelegentlich im unternehmerischen Bereich verwendet werden, können nur die Vorsteuern abgezogen werden, die unmittelbar durch die unternehmerische Verwendung anfallen. 2 Nicht abziehbar sind die auf die Anschaffung oder Herstellung dieser Gegenstände entfallenden Steuerbeträge. 3 Das gleiche gilt, wenn Gegenstände später ganz in den unternehmerischen Bereich überführt werden. 4 Ebenfalls nicht abziehbar sind die mit den Hilfsgeschäften (vgl. Absatz 1) in Zusammenhang stehenden Vorsteuern. (5) 1 Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet worden sind, später aber zeitweise dem nichtunternehmerischen Bereich überlassen werden, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. 2 Die unternehmensfremde Verwendung unterliegt aber nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 3 Auch eine spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich beeinflußt den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG. 4 Zur Sonderregelung für Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 08.06.1999 - BStBl I S. 581. (6) Ist ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der Einrichtung bestimmt, so ist beim Vorsteuerabzug nach den in Abschnitt 192 Abs. 21 dargestellten Grundsätzen zu verfahren. Erleichterungen beim Vorsteuerabzug (7) 1 Wegen der Schwierigkeiten bei der sachgerechten Zuordnung der Vorsteuern und bei der Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben kann das Finanzamt auf Antrag folgende Erleichterungen gewähren: Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, werden auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt: 1. Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs und 2. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs. 2Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus Umsätzen, z.B. Veranstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Spenden usw. 3 Das Finanzamt kann hierbei anordnen, daß bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zugrunde gelegt wird. 4 Falls erforderlich, z.B. bei Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die Aufteilung zunächst nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden. 5 Außerdem können alle Vorsteuerbeträge, die sich auf die sogenannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z.B. die Vorsteuern für die Beschaffung des Büromaterials, einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen waren. 6 Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die Anschaffung, die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, angefallen sind, z.B. durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, so braucht der Anteil der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstandes nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG versteuert zu werden. 7 Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen. 8 Die Versteuerung der Überführung eines solchen Gegenstandes in den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt unberührt. Vorsteuerbeträge, auf die § 15 Abs. 1b UStG anzuwenden ist, werden in die Aufteilung nicht einbezogen. (8) 1 Das Finanzamt kann im Einzelfall ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen. 2 Z.B. kann es gestatten, daß die teilweise dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Gebäudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, entsprechend beabsichtigten bzw. der tatsächlichen Verwendung und im übrigen nach dem in Absatz 7 bezeichneten Verfahren aufgeteilt werden. Beispiel:
Bei einem Vereinsgebäude, das nach seiner Beschaffenheit dauernd zu 75 v.H. als Gastwirtschaft und im übrigen mit wechselndem Anteil für unternehmerische und nichtunternehmerische Vereinszwecke verwendet wird, können die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern von vornherein zu 75 v.H. als abziehbar behandelt werden. Der restliche Teil von 25 v.H. kann entsprechend dem jeweiligen Einnahmeverhältnis (vgl. Absatz 7) in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden.
(9) 1 Ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren ist nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu genehmigen und kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Es darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen Außerdem muß sich die Einrichtung verpflichten, das Verfahren mindestens für fünf Kalenderjahre anzuwenden. 3 Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraums zu gestatten. (10) Beispiele zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug: Beispiel 1:
Ein Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstandes wahrzunehmen (Berufsverband). Er dient nur den Gesamtbelangen aller Mitglieder. Die Einnahmen des Berufsverbandes setzen sich ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen zusammen. Der Berufsverband wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches tätig. Er ist nicht Unternehmer. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel 2:
Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband übt seine Tätigkeit in gemieteten Räumen aus. Im Laufe des Jahres hat er seine Geschäftsräume gewechselt, weil die bisher genutzten Räume vom Vermieter selbst beansprucht wurden. Für die vorzeitige Freigabe der Räume hat der Verein vom Vermieter eine Abstandszahlung erhalten. Die übrigen Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen. Hinsichtlich seiner Verbandstätigkeit, die außerhalb eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, ist der Verein nicht Unternehmer. Bei der Freigabe der Geschäftsräume gegen Entgelt liegt zwar ein Leistungsaustausch vor. Die Leistung des Vereins ist aber nicht steuerbar, weil die Geschäftsräume nicht im Rahmen eines Unternehmens genutzt worden sind. Der Verein ist nicht berechtigt, für die Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel 3:
Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband betreibt neben seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit eine Kantine, in der seine Angestellten gegen Entgelt beköstigt werden. Für die Verbandstätigkeit und die Kantine besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle. Der Kantinenbetrieb war in gemieteten Räumen untergebracht. Der Verein löst das bisherige Mietverhältnis und mietet neue Kantinenräume. Vom bisherigen Vermieter erhält er für die Freigabe der Räume eine Abstandszahlung. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kantinenentgelten und der vom Vermieter gezahlten Abstandszahlung. Der Verein ist hinsichtlich seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit nicht Unternehmer. Nur im Rahmen des Kantinenbetriebs übt er eine unternehmerische Tätigkeit aus. In den unternehmerischen Bereich fällt auch die entgeltliche Freigabe der Kantinenräume. Diese Leistung ist daher steuerbar, aber als eine der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzende Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 15.12.1993 - BStBl 1995 II S. 480). Die Vorsteuerbeträge, die dieser Leistung zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar. Lediglich die den Kantinenumsätzen zuzurechnenden Vorsteuern können abgezogen werden. Wendet der Verein eine Vereinfachungsregelung an, so kann er die Vorsteuern, die den Kantinenumsätzen ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. den Einkauf der Kantinenwaren und des Kantineninventars, voll abziehen. Die für die gemeinsame Verwaltungsstelle angefallenen Vorsteuern, z.B. für Büromöbel und Büromaterial, sind nach dem Verhältnis der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und der Freigabe der Kantinenräume zu den Einnahmen aus dem Kantinenbetrieb aufzuteilen. Die Verwendung der Büromöbel der gemeinsamen Verwaltungsstelle für den nichtunternehmerischen Bereich braucht in diesem Fall nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG versteuert zu werden.
Beispiel 4:
Ein Verein, der ausschließlich satzungsmäßige Gemeinschaftsaufgaben wahrnimmt, erzielt außer echten Mitgliederbeiträgen Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen von im Verein angefallenem Altmaterial und aus der Erstattung von Fernsprechkosten für private Ferngespräche seiner Angestellten. Die Altmaterialverkäufe und die Überlassung des Telefons an die Angestellten unterliegen als Hilfsgeschäfte zur nichtunternehmerischen Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer. Der Verein ist nicht Unternehmer. Ein Vorsteuerabzug entfällt.
Beispiel 5:
Mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen eine GmbH zu dem Zweck, die Möglichkeiten einer Verwaltungsvereinfachung zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen in einem Bericht zusammengefaßt werden, der allen interessierten Verwaltungsstellen auf Anforderung kostenlos zu überlassen ist. Die Tätigkeit der GmbH wird ausschließlich durch echte Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert. Weitere Einnahmen erzielt die GmbH nicht. Die Tätigkeit der GmbH vollzieht sich außerhalb eines Leistungsaustausches. Die GmbH ist nicht Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel 6:
Die im Beispiel 5 bezeichnete GmbH verwendet für ihre Aufgabe eine Datenverarbeitungsanlage. Die Kapazität der Anlage ist mit den eigenen Arbeiten nur zu 80 v.H. ausgelastet. Um die Kapazität der Anlage voll auszunutzen, überläßt die GmbH die Anlage einem Unternehmer gegen Entgelt zur Benutzung. Die Einnahmen der GmbH bestehen außer dem Benutzungsentgelt nur in Zuschüssen der öffentlichen Hand. Die entgeltliche Überlassung der Datenverarbeitungsanlage ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Insoweit ist die GmbH Unternehmer. Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die unentgeltliche Forschungstätigkeit der GmbH. Für die Überlassung der Datenverarbeitungsanlage sind von der GmbH Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen. Die Vorsteuern für die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage können entweder voll abgezogen oder aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 192 Absatz 18 Nr. 2). Außerdem können die der entgeltlichen Überlassung der Datenverarbeitungsanlage zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, insbesondere in dem Bereich der Verwaltungsgemeinkosten, abgezogen werden. Die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG zu versteuern. Bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung kann die GmbH die Vorsteuern für die Verwaltungsgemeinkosten sowie die durch die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen aus der Überlassung der Anlage an den Unternehmer zu den öffentlichen Zuschüssen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich aufteilen. Die unentgeltliche Wertabgabe durch die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist dann nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen.
Beispiel 7:
Mehrere Industriefirmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen gemeinsam eine GmbH zum Zwecke der Forschung. Die Forschungstätigkeit wird vorwiegend durch echte Zuschüsse der Gesellschafter finanziert. Außerdem erzielt die GmbH Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit, z.B. aus der Vergabe von Lizenzen an ihren Erfindungen. Die Vergabe von Lizenzen gegen Entgelt ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Mit dieser Tätigkeit erfüllt die GmbH die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. Die vorausgegangene Forschungstätigkeit steht mit der Lizenzvergabe in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellt die Vorbereitungshandlung für die unternehmerische Verwertung der Erfindungen dar und kann daher nicht aus dem unternehmerischen Bereich der GmbH ausgeschieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.09.1965 - BStBl III S. 682). Auf das Verhältnis der echten Zuschüsse zu den Lizenzeinnahmen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist die GmbH in vollem Umfange zum Vorsteuerabzug berechtigt. Außerdem hat sie für ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen. Dies gilt nicht, soweit die GmbH in einem abgrenzbaren Teilbereich die Forschung ohne die Absicht betreibt, Einnahmen zu erzielen.
Beispiel 8:
Einige Wirtschaftsverbände haben eine GmbH zur Untersuchung wirtschafts- und steuerrechtlicher Grundsatzfragen gegründet. Zu den Aufgaben der GmbH gehört auch die Erstellung von Gutachten auf diesem Gebiet gegen Entgelt. Die Einnahmen der GmbH setzen sich zusammen aus echten Zuschüssen der beteiligten Verbände und aus Vergütungen, die für die Erstattung der Gutachten von den Auftraggebern gezahlt worden sind. Die Erstattung von Gutachten stellt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar. Die GmbH übt diese Tätigkeit als Unternehmer aus. In der Regel wird davon auszugehen sein, daß die Auftraggeber Gutachten bei der GmbH bestellen, weil sie annehmen, daß die GmbH aufgrund ihrer Forschungstätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Die Auftraggeber erwarten, daß die von der GmbH gewonnenen Erkenntnisse in dem Gutachten verwertet werden. Die Forschungstätigkeit steht hiernach mit der Tätigkeit als Gutachter in engem Zusammenhang. Sie ist daher in den unternehmerischen Bereich einzubeziehen. Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im Beispiel 7.
Beispiel 9:
Eine Industriefirma unterhält ein eigenes Forschungslabor. Darin werden die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse auf Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit untersucht und neue Stoffe entwickelt. Die Entwicklungsarbeiten setzen eine gewisse Grundlagenforschung voraus, die durch echte Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert wird. Die Firma ist verpflichtet, die Erkenntnisse, die sie im Rahmen des durch öffentliche Mittel geförderten Forschungsvorhabens gewinnt, der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Die Firma übt mit ihren Lieferungen und sonstigen Leistungen eine unternehmerische Tätigkeit aus. Auch die Grundlagenforschung soll dazu dienen, die Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu festigen. Obwohl es insoweit an einem Leistungsaustausch fehlt, steht die Grundlagenforschung in unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. Die Grundlagenforschung wird daher im Rahmen des Unternehmens ausgeübt. Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im Beispiel 7.