R 220 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 16 UStG

R 220 UStR 2005 Steuerberechnung

R 220 Steuerberechnung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen. 2 Dem Unternehmer sind im Fall der Zwangsverwaltung über ein Grundstück des Unternehmers auch die Umsätze zuzurechnen, die der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1997 - BStBl II S. 552); zur Abgabe von Voranmeldungen in diesen Fällen vgl. Abschnitt 230 Absatz 4. (2) 1 Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ermöglicht es, die bereits im abgelaufenen Monat entstandene, aber erst am 16. Tage nach Ablauf des Monats fällige Einfuhrumsatzsteuer zum gleichen Zeitpunkt von der Steuer des abgelaufenen Monats als Vorsteuer abzuziehen. 2 Die Regelung ist von Bedeutung bei einem nach den Vorschriften des Zollkodex gewährten Zahlungsaufschub. Beispiel:
Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhr) im Januar, Fälligkeit aufgrund eines Zahlungsaufschubs am 16. Februar. Die Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als Vorsteuer in der Voranmeldung für Januar abgezogen werden.