R 224 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 17 UStG

R 224 UStR 2005 Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

R 224 Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Die Ausgabe eines Gutscheins im Rahmen einer Werbemaßnahme, der einen Endabnehmer in die Lage versetzt, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben, kann zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem Gutschein verbundene Vergütung auf allen Stufen der Leistungskette vom Hersteller bis zum Endabnehmer erfolgt. 3Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist von dem Unternehmer geltend zu machen, der den Umsatz ausführt und den finanziellen Aufwand für die Vergütung des Gutscheins trägt (z. B. Hersteller), während bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, der Vorsteuerabzug unverändert bleibt. 4Eine solche Minderung der Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass der Gutschein von einem Unternehmer ausgegeben wird, der mit einem eigenen Umsatz an der Fördermaßnahme beteiligt ist. Beispiel 1:
Hersteller A verkauft Ware an Zwischenhändler B. A ist an einer Ausweitung des Absatzes seiner Waren interessiert und gibt Gutscheine aus, die Endverbraucher in die Lage versetzen, die Ware verbilligt zu erwerben. Da A mit eigenen Umsätzen an der Fördermaßnahme beteiligt ist, kann A die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung an B mindern.
5Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzielle Aufwand von dem Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller - Endabnehmer) zugeordnet werden kann. Beispiel 2:
Das Kaufhaus K verteilt Gutscheine an Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus von einem fremden Unternehmer F betriebenen Frisiersalons. K will mit der Maßnahme erreichen, dass Kunden aus Anlass der Gutscheineinlösung bei F das Kaufhaus aufsuchen und dort Waren erwerben. K kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen.
Beispiel 3:
Der Automobilhersteller A erwirbt bei einem Mineralölkonzern M Gutscheine, die zum Bezug sämtlicher Waren und Dienstleistungen berechtigen, die in den Tankstellen des M angeboten werden. Diese Gutscheine gibt A über Vertragshändler an seine Kunden beim Erwerb eines neuen Autos als Zugabe weiter. A kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen. Der Kunde erhält das Auto nicht billiger, sondern lediglich die Möglichkeit, bei einem dritten Unternehmer - hier M - Leistungen zu beziehen, deren Entgelt bereits von dritter Seite entrichtet wurde.
(2) 1Als Gutscheine gelten allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder Vergütungsansprüche, z. B. in Form von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt und die auf der gleichen oder nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im Ergebnis verbilligt um den Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen. 2Der Nennwert des Gutscheins entspricht einem Bruttobetrag, d. h. er schließt die Umsatzsteuer ein. (3) Das Einlösen des Gutscheins kann in der Weise erfolgen, dass der Endabnehmer den Gutschein beim Erwerb der Leistung an Zahlungsstatt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt (Preisnachlassgutschein) oder dass der Endabnehmer direkt vom Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält (Preiserstattungsgutschein). (4) 1Wird die Leistung an einen voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer als Endabnehmer bewirkt, der den Gutschein einlöst, mindert sich bei diesem Endabnehmer der Vorsteuerabzug aus der Leistung um den im Nennwert des Gutscheins enthaltenen Umsatzsteuerbetrag, ohne dass es bei dem Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, zu einer Berichtigung seiner Bemessungsgrundlage kommt. 2Die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, kommt auch in diesen Fällen in Betracht. (5) 1Für die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat (z. B. Hersteller), ist Voraussetzung, dass: 1. der Hersteller eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht hat, 2. der Hersteller einem Abnehmer, der nicht unmittelbar in der Leistungskette nachfolgen muss, den Nennwert eines ausgegebenen Gutscheins vergütet hat, 3. die Leistung an den Abnehmer, der den Gutschein einlöst, im Inland steuerpflichtig ist und 4. der Hersteller das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat. 2Die Minderung der Bemessungsgrundlage hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar an den Einzelhändler oder an einen Großhändler oder Zwischenhändler bewirkt. (6) 1Die Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, wird um den Vergütungsbetrag abzüglich der Umsatzsteuer gemindert, die sich nach dem Umsatzsteuersatz berechnet, der auf den Umsatz Anwendung findet, für den der Gutschein eingelöst wird. 2Der Unternehmer kann entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 3 UStG die Minderung der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vornehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, d. h. für den Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer den Gutschein vergütet hat. 3Aus der Minderung der Bemessungsgrundlage folgt nicht, dass die Rechnung des Unternehmers an seinen Abnehmer und ein etwaiger Vorsteuerabzug dieses Abnehmers zu berichtigen wären. 4§ 14c Absatz 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung. (7) 1In den Fällen des Preisnachlassgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen: 1. durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung des Nennwerts des Gutscheins gegenüber dem Zwischenhändler; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung (z. B. Registriernummer) des Gutscheins, b) Name und Anschrift des Endabnehmers, c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers und 2. durch Vorlage eines Belegs des Zwischenhändlers, aus dem sich ergibt, dass die Leistung an den Endabnehmer im Inland steuerpflichtig ist; aus dem Beleg müssen sich der maßgebliche Steuersatz und der Preis, aufgegliedert nach dem vom Endabnehmer aufgewendeten Betrag und Nennwert des Gutscheins, den der Endabnehmer an Zahlungsstatt hingibt, ergeben. 2Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben. (8) 1In den Fällen des Preiserstattungsgutscheins soll der Unternehmer, der diesen Gutschein ausgegeben und vergütet hat, den Nachweis regelmäßig wie folgt führen: 1. durch eine Kopie der Rechnung des Zwischenhändlers, aus der sich eindeutig der steuerpflichtige Umsatz ergibt, für den die Vergütung geleistet wurde, und 2. durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung (z. B. Überweisung oder Barzahlung) des Nennwerts des Gutscheins gegenüber dem Endabnehmer; der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung (z. B. Registriernummer) des Gutscheins, b) Name und Anschrift des Endabnehmers, c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Endabnehmers. 2Die Nachweise können sich auch aus der Gesamtheit anderer beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, vorliegender Unterlagen ergeben, wenn sich aus ihnen leicht und eindeutig nachprüfen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben. (9) 1Aus allen Umsatzgeschäften in der Kette dürfen insgesamt nur die Umsatzsteuerbeträge berücksichtigt werden, die dem vom Endabnehmer wirtschaftlich aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag entsprechen. 2Für Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig sind, muss die Umsatzbesteuerung neutral sein. Beispiel 1:
Hersteller A verkauft an den Zwischenhändler B ein Möbelstück für 1 000 € zuzüglich 160 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. B verkauft dieses Möbelstück an den Einzelhändler C für 1 500 € zuzüglich 240 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. C verkauft dieses Möbelstück an den Endabnehmer D für 2 000 € zuzüglich 320 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. D zahlt C einen Barbetrag in Höhe von 2 175 € und übergibt C einen von A ausgegebenen Warengutschein mit einem Nennwert von 145 € an Zahlungs statt. C legt den Warengutschein A vor und erhält von diesem eine Vergütung in Höhe von 145 € (Preisnachlassgutschein). Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 125 € mindern (145 € : 1,16). Die geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 20 €. Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht. Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags - unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG - einen Vorsteuerabzug in Höhe von 160 €. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D in Höhe von 2 175 € und dem von A gezahlten Erstattungsbetrag in Höhe von 145 €, abzüglich der in diesen Beträgen enthaltenen Umsatzsteuer (2 175 € + 145 € = 2 320 € : 1,16) zusammen. Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 300 € Umsatzsteuer zu (Abführung von 320 € durch C abzüglich der Minderung in Höhe von 20 € bei A); dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist, mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 175 € : 1,16 x 16 %).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber D zahlt C den gesamten Kaufpreis in Höhe von 2 320 € und legt den Warengutschein A vor. D erhält von A eine Erstattung in Höhe von 145 € (Preiserstattungsgutschein). Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 125 € mindern (145 € : 1,16). Die geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 20 €. Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht. Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags - unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG - einen Vorsteuerabzug in Höhe von 160 €. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zusammen. Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 300 € Umsatzsteuer zu (Abführung von 320 € durch C abzüglich der Minderung in Höhe von 20 € bei A); dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist, mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 175 € : 1,16 x 16 %).