R 225a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 225a UStR 2005 Voranmeldungszeitraum

R 225a Voranmeldungszeitraum

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig aufgrund der Steuer des Vorjahres. 2 Er umfaßt grundsätzlich das Kalendervierteljahr. 3 Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6136 € betragen hat. 4 Der Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 6136 € ergeben hat. 5 Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a Satz 2 UStG ist nicht verlängerbar. 6 Die Vorschriften der Abgabenordnung Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden. 7 Aus Vereinfachungsgründen ist es für die Frist zur Ausübung des Wahlrechts jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die Voranmeldung innerhalb der fünftägigen Abgabe-Schonfrist abgibt. 8 Bei gewährter Dauerfristverlängerung gilt dies entsprechend. (2) 1 Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 € betragen hat und es sich nicht um einen Neugründungsfall (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UStG) handelt. 2 Hat sich im Vorjahr kein Überschuß zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. 3 Sie unterbleibt in diesen Fällen nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen (z.B. nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur). 4 Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuß zugunsten des Unternehmers ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. 5 Anträgen der Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig stattzugeben. (3) 1 Die Einordnung der Unternehmer in die verschiedenen Abgabegruppen wird von Amts wegen spätestens bis Ende Februar jedes Kalenderjahres anhand der Vorjahreswerte vorgenommen, die ggf. hochgerechnet werden. 2 Eine Änderung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Einordnung im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt. 3 Ergibt sich für das Vorjahr nachträglich ein Überschuß zugunsten des Unternehmers von mehr als 6136 € , ist eine monatliche Abgabe der Voranmeldungen im laufenden Kalenderjahr nur möglich, wenn die Antragsfrist nach § 18 Abs. 2a Satz 2 UStG eingehalten wurde. (4) 1 Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe, für Umsätze nach § 13b Absatz 2 UStG oder § 25b Absatz 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. 2 Ein Wahlrecht zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen (Absatz 1 Satz 4) besteht jedoch nicht. (5) Zur Abgabe von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 230 und in Neugründungsfällen Abschnitt 230a.