R 228 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 228 UStR 2005 Dauerfristverlängerung

R 228 Dauerfristverlängerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich. 2 Der Unternehmer kann deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 4 Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 13b Absatz 2 UStG oder § 25b Absatz 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. 5 Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, für den eine Voranmeldung abzugeben ist, anzurechnen. 6 Aus Vereinfachungsgründen kann eine Voranmeldung für Dezember zwecks Anrechnung auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind. (2) Auf die Sondervorauszahlung finden die für die Steuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, z.B. die Vorschriften über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und über die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO. (3) Der Unternehmer hat für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und für die Anmeldung der Sondervorauszahlungen den amtlich bestimmten, bundeseinheitlichen Vordruck zu verwenden. (4) 1 Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. 2 Die Sondervorauszahlung muß dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar - zuzüglich Schonfrist - berechnet, angemeldet und entrichtet werden. (5) 1 Führt die fristgerechte Entrichtung der Sondervorauszahlung im Einzelfall zu einer erheblichen Härte, kann das Finanzamt die Sondervorauszahlung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend ganz oder teilweise stunden. 2 Ferner kann das Finanzamt die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger festsetzen, wenn 1. infolge Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt oder 2. die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umsätze beeinflußt worden sind, mit deren Wiederholung nicht zu rechnen ist. (6) 1 Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist in der Regel bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen. 2Dies gilt auch im Falle der Insolvenz (vgl. BFH-Urteil vom 6. 11. 2002 - BStBl 2003 II S. 39) und bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung im Laufe des Kalenderjahres. 3 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. (7) 1 Will der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres auf die Dauerfristverlängerung verzichten, hat er die Anrechnung der Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung vorzunehmen, für die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. 2 Danach sind die Voranmeldungen jeweils zum gesetzlichen Zeitpunkt abzugeben.