R 230 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 230 UStR 2005 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

R 230 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Unabhängig von der Regelung des § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z. B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Beispiel:
Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von 30 000 €. Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der Abgabe der Voranmeldung befreien. Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist.
2Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht.
(2) Unternehmer, die die Durchschnittsätze des § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Absatz 4a UStG hinaus - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden - nur dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn 1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittsatz von 16 v.H. gilt, oder 2. die Umsätze von Getränken, für die der Durchschnittsatz von 16 v.H. gilt, und von alkoholischen Flüssigkeiten im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 1200 € voraussichtlich übersteigen werden oder 3. Umsätze ausgeführt werden, auf die die Durchschnittsätze des § 24 UStG nicht anzuwenden sind und für die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder 4. Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG geschuldet werden, (3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 brauchen die Umsätze, die den Durchschnittsätzen des § 24 UStG unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist, in den Voranmeldungen nicht aufgeführt zu werden. 2 Sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres eingetreten, sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten. 3 Auf vorausgegangene Vorauszahlungszeiträume entfallende Umsatzsteuerbeträge brauchen erst binnen der in § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG bezeichneten Frist nachentrichtet zu werden. 4 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden. 5 Die Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der Voranmeldung zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. (4) Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu berechnen und anzumelden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 2001 - BStBl 2002 II S. 171). (5) Zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4c UStG vgl. Abschnitt 39c Absatz 7 bis 13.