R 240 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 240 UStR 2005 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

R 240 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland - ausgenommen eine Zweigniederlassung - wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. (2) 1 Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig oder steuerfrei vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 2 Diese Unternehmer unterliegen nicht dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren, sondern dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. (3) 1 Das Vergütungsverfahren setzt voraus, daß der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 242) entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt hat. 2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Beispiel 1:
Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von 300 € in Rechnung gestellt worden. Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen.
Beispiel 2:
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände an Abnehmer im Inland geliefert. Die Lieferungen sind im Wege der Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Unternehmers erfolgt. Bei den Beförderungen aus dem Drittlandsgebiet ist dem Unternehmer für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 300 € in Rechnung gestellt worden. Der Unternehmer und die Abnehmer haben die Einfuhrgeschäfte so gestaltet, daß jeweils die Abnehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sind. Weitere Umsätze des Unternehmers an Abnehmer im Inland sind in den Monaten Januar bis April nicht erfolgt. Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen, da der Ort der Lieferungen im Drittlandsgebiet liegt (§ 3 Abs. 6 UStG) und damit die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 UStDV (erste Alternative) erfüllt ist.
Beispiel 3:
Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 1 im Inland ausschließlich steuerpflichtige Werkleistungen an den Unternehmer U. Zur Ausführung der Werkleistungen ist A im Inland für empfangene Leistungen, z. B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1 000 € in Rechnung gestellt worden. Steuerschuldner für die Leistungen des A ist U (§ 13b Absatz 2 Satz 1 UStG). Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge des A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Nr. 2 UStDV).
(4) 1 Das Vergütungsverfahren setzt ferner voraus, daß das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1, § 54 UStDV durch Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeschlossen ist oder daß feststeht, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 UStDV - sogenannte Null-Regelung - vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1988 - BStBl II S. 748). 2 Die für die Vergütung der Vorsteuerbeträge zuständige Finanzbehörde ist berechtigt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Abzugsverfahren von den Leistungsempfängern durchgeführt worden ist oder ob die Voraussetzungen der Null-Regelung vorgelegen haben; verneinendenfalls kann sie den Vergütungsantrag ablehnen. 3 Sie braucht nicht abzuwarten, bis das für das Abzugsverfahren zuständige Finanzamt entschieden hat, ob die Besteuerung des Leistenden (Unternehmers) nach den § 16 bis § 18 UStG durchzuführen ist. 4 Der die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrende Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, der für das Vergütungsverfahren zuständigen Finanzbehörde die Leistungsempfänger zu benennen.