1Der Vergütungszeitraum muß mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. 2 Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3 Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. 4 Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 2 UStDV.