R 244 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 244 UStR 2005 Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

R 244 Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus. 2 Im Laufe eines Kalenderjahres kann jedoch der Fall eintreten, daß die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind. 3 In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: 1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen. Zuständig ist: a) das Finanzamt, dem die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung aller Umsätze, die in einem bestimmten Staat ansässige Unternehmer im Inland bewirken, für das gesamte Bundesgebiet übertragen wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 USt-ZuständigkeitsV), oder b) das Finanzamt des Umsatzschwerpunktes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO), wobei im Bereich eines Landes allgemein die Zuständigkeit eines zentralen Finanzamts gegeben sein kann (§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG), oder c) das Finanzamt oder zentrale Finanzamt, das vom Bundesamt für Finanzen als zuständiges Finanzamt bestimmt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG), oder d) das Finanzamt, das mit Zustimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes und des Betroffenen die Besteuerung übernommen hat (§ 27 AO). 2. Erfüllt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres erneut die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, bleibt es gleichwohl bei der Zuständigkeit des Finanzamts. 3. Das Finanzamt hat die Vorsteuervergütung jeweils in dem zutreffenden Verfahren durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren in einem Voranmeldungszeitraum vor, hat der Unternehmer eine entsprechende Voranmeldung abzugeben. Für Vergütungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfüllt sind, ist ein Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben. In beiden Fällen sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge durch Vorlage der Rechnung und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG, § 62 Abs. 2 UStDV). Im Einzelfall können irrtümlich verwandte Voranmeldungs-Vordrucke hingenommen werden, vorausgesetzt, daß kein Mißbrauch zu befürchten ist. In Zweifelsfällen ist der Unternehmer unter Übersendung des Antragsvordrucks und eines Merkblatts um die richtige Antragstellung zu bitten. 4. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bei dem Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat die Steuer für das Kalenderjahr festzusetzen. Hierbei sind die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet worden sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UStDV). 5. Erfüllt der Unternehmer nach Beginn des neuen Kalenderjahres zunächst die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und stellt er den Vergütungsantrag bei dem bisher zuständigen Finanzamt, ist hierin ein Antrag zu sehen, die Zuständigkeit für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG auf das Finanzamt zu übertragen. Stellt der Unternehmer den Vergütungsantrag beim Bundesamt für Finanzen und beantragt er nicht die Übertragung der Zuständigkeit auf das Finanzamt, ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom Bundesamt für Finanzen durchzuführen. (2) 1 Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen und besitzt das Finanzamt keine Kenntnis darüber, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, hat das Finanzamt beim Bundesamt für Finanzen entsprechend anzufragen. 2 Bejaht das Bundesamt für Finanzen die Frage, hat der Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV). 3 Die Belege sind in gleicher Weise zu entwerten wie im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.