R 24a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 24a UStR 2005 Unentgeltliche Wertabgaben

R 24a Unentgeltliche Wertabgaben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. 2 Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3 Sie umfassen im wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31.03.1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG a.F., als sog. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a.F., sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG a.F. der Steuer unterlagen. 4 Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden. (2) 1Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2 Danach ist grundsätzlich der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3 Geschieht die Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4 Abschnitt 33 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Absatz 5 UStG). 2Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Absatz 5 UStG). 3 Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in den § 4 und § 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4 Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht. 5 Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden. 6 Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 7 Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 155.