R 24b UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 24b UStR 2005 Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

R 24b Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1 Die nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Unternehmen voraus. 2 Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen richtet sich nicht nach ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. 3Maßgebend ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1988 - BStBl II S. 746). 4 Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind, grundsätzlich die Wahl der Zuordnung (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 ). 4 Beträgt die unternehmerische Nutzung jedoch weniger als 10 v.H., ist die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen unzulässig (§ 15 Abs. 1 2 UStG). (2) 1 Eine unentgeltliche Wertabgabe wird nach § 3 Abs. 1b UStG nur dann einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2Falls an einem Gegenstand (z. B. Pkw), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung. 3Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Wirtschaftsgüter, die auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die ferner zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben (z. B. eine nachträglich in ein Kraftfahrzeug eingebaute Klimaanlage). 4Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z. B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem Pkw), führen nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile vom 18. 10. 2001 - BStBl 2002 II S. 551 - und vom 20. 12. 2001 - BStBl 2002 II S. 557). Entnahme von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) (3) 1 Eine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung - einschließlich Werklieferung - anzusehen wäre. 2 Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung - einschließlich Werkleistung - zu beurteilen wäre, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht, kann aber nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG steuerbar sein (siehe Abschnitt 24c). 3 Das gilt auch insoweit, als dabei Gegenstände, z.B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1964 - BStBl III S. 174). 4 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 29) gilt auch für die unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.1983 - BStBl 1984 II S. 169). (4) 1Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen Verwendung aufgrund äußerer Einwirkung zerstört, z.B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge Unfalls auf einer Privatfahrt, so liegt keine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen vor. 2 Das Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen Untergangs der Sache. 3 Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr möglich ( vgl.BFH-Urteil e vom 28.02.1980 - BStBl II S. 309 - und vom 28. 6. 1995 - BStBl II S. 705). (5) 1 Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.1983 - BStBl 1984 II S. 169). 2Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1988 - BStBl II S. 746). 3 Wird ein Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns in sein Privatvermögen. 4 Dieser Vorgang ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1b Satz 2 UStG eine steuerpflichtige Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 71 Abs. 2 Nr. 2). (6) 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf eine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil ist - wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen (vgl. Abschnitt 5) - eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.1986- BStBl 1987 II S. 44). 2 Die unentgeltliche Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist eine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn des Grundstück weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. 3 Verwendet der Unternehmer dieses Grundstück aufgrund einer mit dem Ehegatten getroffenen Vereinbarung weiterhin für die Zwecke des Unternehmens, so liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG vor (zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 215 Abs. 8 Nr. 3). 4 Es wird aber auch der verbleibende Miteigentumsanteil aus dem Unternehmen abgegeben, wenn dem Unternehmer der Gebrauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - BStBl 1995 II S. 30). 5 Überträgt ein Unternehmer ein Betriebsgrundstück dagegen entgeltlich zur Hälfte auf seinen Ehegatten und verwendet er das Grundstück aufgrund eines mit dem Ehegatten abgeschlossenen Pachtvertrages weiterhin für Zwecke des Unternehmens, so liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - BStBl II S. 826). 6 Die Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten Grundstück zugunsten eines 65 Jahre alten Berechtigten ist im Regelfall eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1987 - BStBl 1988 II S. 205). Sachzuwendungen an das Personal (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) (7) Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal für dessen privaten Bedarf sind auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, d.h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des Arbeitnehmers darstellen (vgl. hierzu Abschnitt 12). Andere unentgeltliche Zuwendungen (§3 Absatz 1b Satz1 Nr.3 UStG) (8) 1Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. 2Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. 3Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Absatz 1b Satz 2 UStG). 4Mit der Regelung soll ein umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. 5Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Geschenke in seinem Unternehmen verwendet. 6Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als Entnahmen nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert (vgl. Abschnitt 24b Absatz 3 bis 6). 7Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. 8Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z. B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. 9Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. 10Hierunter fällt z. B. die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später an den Zuwendenden zurückgeben muss. (9) 1Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar. 2Derartige Geschenke liegen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. 3Dies kann bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden. (10) 1Bei Geschenken über 35 €, für die nach § 15 Absatz 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Absatz 1b Satz 2 UStG eine Besteuerung der Zuwendungen. 2Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen (vgl. R 21 Absatz 2 bis 4 EStR 2003) zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein "Geschenk" handelt. 3Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 4Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 5Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1a UStG ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 197 Absatz 4 und 5). 6Nur wenn danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht. (11) 1Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. 2Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. 3Ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen. 4Nach Art und Aussehen sollen Warenmuster einer vom Unternehmer angebotenen Ware entsprechen, potenzielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den Kaufentschluss des Empfängers fördern. 5Die Abgabe eines "Warenmusters" soll dem Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. 6Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden. 7Nicht steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z. B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher. (12) 1Unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge, Werbeprospekte und -handzettel, Veranstaltungsprogramme und -kalender usw. dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung eines späteren Umsatzes. 2Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden. 3Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil (z. B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.), die an alle Haushalte in einem bestimmten Gebiet kostenlos verteilt werden. 4Bei der Abgabe derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. (13) 1Die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial, das nach Ablauf der Werbe- oder Verkaufsaktion vernichtet wird oder bei dem Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt (z. B. Verkaufsschilder, Preisschilder, sog. Displays), an andere Unternehmer (z. B. vom Hersteller an Großhändler oder vom Großhändler an Einzelhändler), dient ebenfalls der Werbung bzw. Verkaufsförderung. 2Das Gleiche gilt für sog. Verkaufshilfen oder -ständer (z. B. Suppenständer, Süßwarenständer), die z. B. von Herstellern oder Großhändlern an Einzelhändler ohne besondere Berechnung abgegeben werden, wenn beim Empfänger eine Verwendung dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich ausgeschlossen ist. 3Bei der Abgabe derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. 4Dagegen handelt es sich bei der unentgeltlichen Abgabe auch nichtunternehmerisch verwendbarer Gegenstände, die nach Ablauf von Werbe- oder Verkaufsaktionen für den Empfänger noch einen Gebrauchswert haben (z. B. Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel), um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. (14) 1Wenn der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung erbringt, ist die Abgabe dieses Gegenstands nicht als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG steuerbar. 2Die Gegenleistung des Empfängers kann in Geld oder in Form einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung bestehen (vgl. § 3 Absatz 12 UStG). Einzelfälle (15) 1Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke desselben Gegenstands ohne Berechung zukommen lässt (z. B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. 2Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt. 3Wenn ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen lässt (z. B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. (16) Eine insgesamt entgeltliche Lieferung ist auch die unberechnete Abgabe von Untersetzern (Bierdeckel), Saugdecken (Tropfdeckchen), Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten, Warndreiecke) und Pflegemitteln usw. eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens oder die unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln eines Schuhhändlers an einen Schuhkäufer. (17) In folgenden Fällen liegen ebenfalls regelmäßig entgeltliche Lieferungen bzw. einheitliche entgeltliche Leistungen vor: - unberechnete Übereignung eines Mobilfunk-Geräts (Handy) von einem Mobilfunk-Anbieter an einen neuen Kunden, der gleichzeitig einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließt; - Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein längerfristiges Abonnement abgeschlossen haben; - Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden. Der Sachprämie steht eine Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber; - Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses Personal damit für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.